EuGH: Kundendienst eines Unternehmens darf nicht nur unter teurer 0180-Nummer erreichbar sein

Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis darauf klar, dass ein höherer Tarif Verbraucher davon abhalten könnte, Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen (Urteil vom 02.03.2017, Az.: C-568/15). In dem Ausgangsverfahren hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen das deutsche Unternehmen comtech geklagt.

comtech-Kundendienst unter 0180-Nummer erreichbar

Das Unternehmen comtech vertreibt Elektro- und Elektronikartikel. Es wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180-Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer.

Von Wettbewerbszentrale angerufenes LG Stuttgart legt Sache dem EuGH vor

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hat comtech vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraxis verklagt. In diesem Zusammenhang hat das LG den EuGH ersucht, vorab die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (RL 2011/83/EU) auszulegen. Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff "Grundtarif" wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

EuGH: "Grundtarif" umfasst Kosten für gewöhnlichen Anruf

Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff "Grundtarif" dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der "Grundtarif" im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Sowohl der Zusammenhang, in dem dieser Begriff in der Richtlinie verwendet wird, als auch der Zweck der Richtlinie, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigten, dass der Begriff in diesem üblichen Sinn zu verstehen ist.

Höhere Tarife könnten Verbraucher von Inanspruchnahme des Kundendienstes abhalten

Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen. Der EuGH stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

EuGH, Urteil vom 02.03.2017 - C-568/15

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2017.

Mehr zum Thema