Kraftstoffsteuerbefreiung für privat gecharterte Schiffe in Italien EU-rechtswidrig

Die Steuerbefreiung für Kraftstoffe von privat gecharterten Freizeitwasserfahrzeugen in Italien verstößt gegen das Unionsrecht. Dies gelte auch dann, wenn die Vercharterung des Wasserfahrzeugs als solche gewerblich erfolgt ist, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16.09.2021.

Verstoß gegen Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen?

Im Jahr 2018 warf die Kommission Italien einen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/96 zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vor, da dieser Mitgliedstaat die für private Freizeitwasserfahrzeuge, die Gegenstand eines Chartervertrags sind, verwendeten Kraftstoffe von der Verbrauchsteuer befreit, unabhängig davon, wie diese Wasserfahrzeuge von den Charterern genutzt werden. Nach Auffassung der Kommission muss eine solche Befreiung ausgeschlossen sein, wenn der Endnutzer das Wasserfahrzeug zu privaten Freizeitzwecken nutzt. Im Jahr 2020 erhob die Kommission Vertragsverletzungsklage.

EuGH: Natur der Tätigkeit des Endnutzers entscheidend

Der Gerichtshof hat entschieden, dass Italien mit der Befreiung von der Verbrauchsteuer für Kraftstoffe privat gecharterter Freizeitwasserfahrzeuge unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, unionsrechtswidrig handelt. Nach der Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen komme eine Steuerbefreiung für Kraftstoffe nur bei gewerblicher Schiffsnutzung in Betracht. Allein die Natur (gewerblich oder private Freizeit) der Tätigkeit des Endnutzers des Wasserfahrzeugs bestimme, ob eine Befreiung gewährt oder versagt werde. Die italienischen Rechtsvorschriften, die den Standpunkt des Vercharterers einnähmen, ohne die Modalitäten der Nutzung des Wasserfahrzeugs durch den Charterer angemessen zu berücksichtigen, stünden daher in Widerspruch zu der Richtlinie.

Etwas anderes gilt bei bloßer Beförderung des Charterers

Etwas anderes gelte, wenn der "Charterer" lediglich als beförderte Person ein umfassendes Dienstleistungspaket in Anspruch nehme, ohne dass er in irgendeiner Weise die Nutzung des Wasserfahrzeugs bestimmen könne. In diesem Fall sei eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken anzunehmen. Im Fall einer gelegentlichen Vercharterung, die nach italienischem Recht für den Vercharterer keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, sowie im Fall der Vermietung versagt Italien die Befreiung, unabhängig davon, ob der Charterer oder der Mieter das gecharterte oder gemietete Wasserfahrzeug nutzen können, um Dienstleistungen gegen Entgelt, zum Beispiel die Vermarktung von Kreuzfahrten, zu erbringen. Diese Herangehensweise sei mit der Richtlinie 2003/96 ebenfalls nicht vereinbar.

EuGH, Urteil vom 16.09.2021 - C-341/20

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2021.

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