Klägerin konnte Wirkung der Kosmetika nicht erkennen
Hintergrund des Urteils ist ein in Polen laufendes Verfahren, in dem die Inhaberin eines Schönheitssalons gegen einen amerikanischen Hersteller klagt. Der hatte bei Cremes, Masken und Puder Informationen nicht in polnischer Sprache ausgewiesen, sondern nur einen Vermerk zum Firmenkatalog auf die Produkte gedruckt. Die Klägerin löste den Kaufvertrag auf und argumentierte, die Kosmetika und ihre Wirkung nicht erkennen zu können.
Warschauer Gericht bittet EuGH um Auslegung
Die Klage der Frau auf Erstattung der Kosten für den Kauf wurde zunächst abgewiesen. Das mit dem Fall befasste Warschauer Gericht bat um eine Auslegung der Verordnung durch den EuGH. Dieser befand nun, dass es nicht ausreiche, wenn der Firmenkatalog lediglich mit einem Symbol auf der Verpackung ausgewiesen werde, dem Produkt aber nicht beigelegt sei. Anders als Beipackzettel oder Etiketten - die die Kennzeichnungspflicht laut EuGH erfüllen.