Auf eine Vorlage des rumänischen Berufungsgerichts Piesti zur fehlenden Klagebefugnis von Berufsverbänden hat der EuGH keinen Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt. Wer klagen dürfe, sei grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.
In Rumänien hatte die Staatsanwaltschaft des Kassationshofs per Verfügung eine Reihe von Kollegen ernannt, die laut der Behörde Korruption innerhalb der Justiz und Staatsanwaltschaft aufdecken sollten. Dagegen wehrten sich zwei Berufsverbände von Richtern und Staatsanwälten: Die Art und Weise, in der die Ernennung erfolgt war, nämlich im Wege der Verfügung, sei nicht geeignet, unabhängige und qualifizierte Kandidaten für die Aufgabe zu finden, trugen sie vor.
Klagebefugnis ist Sache der Mitgliedstaaten
Die Verbände scheiterten zuerst am rumänischen Verfahrensrecht. Da sie kein berechtigtes persönliches Interesse nachweisen konnten, waren sie nicht klagebefugt. Das Berufungsgericht fragte beim EuGH nach: Ist das Erfordernis eines berechtigten privaten Interesses für die Erhebung einer solchen Klage mit dem Unionsrecht vereinbar?
Der EuGH hat in seinem Urteil (Rechtssache C-53/23 Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România") keine Bedenken. Das Unionsrecht gebiete es nicht, Berufsverbänden von Richterinnen bzw. Staatsanwälten das Recht einzuräumen, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ernennung von Staatsanwälten anzufechten.
Grundsätzlich sei es Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, wer Klage erheben kann, wobei jedoch nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz beeinträchtigt werden dürfe, führte das Gericht aus. Nach dem Unionsrecht müssten die Mitgliedstaaten zwar in bestimmten Fällen repräsentativen Verbänden gestatten, zum Schutz der Umwelt oder zur Bekämpfung von Diskriminierungen den Rechtsweg zu beschreiten. Allerdings verpflichte keine Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten allgemein dazu, Berufsverbänden ein Klagerecht zu garantieren.