Ratenzahlung mit Bildungseinrichtung vereinbart
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens studierte von 2012 bis 2014 an einer Bildungseinrichtung in Belgien (Karel de Grote – Hogeschool). Sie konnte den Gesamtbetrag von 1.546 Euro, den sie als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, nicht auf einmal begleichen und schloss daher mit der Bildungseinrichtung einen schriftlichen Vertrag über ein zinsloses Teilzahlungsdarlehen ab. Gemäß diesem Vertrag erhielt sie vom Dienst "Studierendenförderung" der Bildungseinrichtung den zur Schuldbegleichung benötigten Betrag. Sie hatte für die Dauer von sieben Monaten jeweils 200 Euro monatlich an den Dienst zu entrichten. Der Restbetrag (146 Euro) war bis zum 25.09.2014 zu zahlen. Zudem sah der Vertrag bei Nichtzahlung Zinsen in Höhe von 10% jährlich (ohne dass es einer Mahnung bedurfte) und eine Entschädigung zur Deckung der Beitreibungskosten (in Höhe von 10% der Restschuld, mindestens aber 100 Euro) vor.
Bildungseinrichtung klagt auf Gebühren, Verzugszinsen und Kosten
Auch nachdem die Ausgangsbeklagte ein förmliches Aufforderungsschreiben erhalten hatte, leistete sie keine Zahlung. Im Jahr 2015 erhob die Bildungseinrichtung Klage auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 1.546 Euro nebst Verzugszinsen von 10% ab dem 25.02.2014 (entspricht 269,81 Euro) und Kostenersatz in Höhe von 154,60 Euro. Vor Gericht erschien die Ausgangsbeklagte weder persönlich, noch ließ sie sich vertreten.
Belgisches Vorlagegericht: Klauselrichtlinie auf Bildungseinrichtung anwendbar?
Das Gericht rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte wissen, ob es im Rahmen eines Versäumnisverfahrens von Amts wegen prüfen dürfe, ob auf den Vertrag die Unionsrichtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anwendbar ist. Außerdem wollte es wissen, ob eine Bildungseinrichtung, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, als ein "Gewerbetreibender" im Sinn der Richtlinie anzusehen sei, wenn sie Studierenden ein Teilzahlungsdarlehen gewährt.
EuGH: Anwendbarkeit der Klauselrichtlinie von Amts wegen zu prüfen
Der EuGH bejaht die erste Frage. Er weist dabei auf seine Rechtsprechung hin, wonach ein nationales Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen müsse. Diese Pflicht bedeute auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich der Klauselrichtlinie fällt.
Begriff "Gewerbetreibender" weit zu verstehen
Was den Begriff "Gewerbetreibender" anbelange, weist der EuGH auf die Absicht des Unionsgesetzgebers hin, diesen Begriff weit zu fassen. Denn es handle sich um einen funktionalen Begriff. Es sei mithin zu beurteilen, ob die Vertragsbeziehung innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt.
Lehrtätigkeit ergänzende Nebenleistung in Form eines Darlehens
Laut EuGH scheint es außerdem, dass die Rechtssache nicht unmittelbar den Lehrauftrag der fraglichen Bildungseinrichtung betreffe. Es gehe vielmehr um eine Leistung, die diese Einrichtung neben und in Ergänzung zu ihrer Lehrtätigkeit erbringe und die darin bestehe, einer Studierenden vertraglich die zinslose Teilzahlung geschuldeter Beträge anzubieten. Eine solche Leistung laufe jedoch naturgemäß darauf hinaus, die Zahlung einer bestehenden Schuld zu erleichtern, und stelle grundsätzlich einen Darlehensvertrag dar.
Schutzzweck der Richtlinie stützt Einstufung als "Gewerbetreibender"
Vorbehaltlich der Überprüfung dieses Anhaltspunkts durch das nationale Gericht geht der EuGH deshalb davon aus, dass die Bildungseinrichtung als "Gewerbetreibender" im Sinn der Richtlinie handle, wenn sie eine solche ihre Lehrtätigkeit ergänzende Nebenleistung erbringt. Gestützt werde diese Auslegung durch den Schutzzweck der Richtlinie. Denn im Rahmen eines Vertrags herrsche grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen der Bildungseinrichtung und den Studierenden, die sich aus der Asymmetrie ergebe, die zwischen diesen Parteien im Bereich der Information und der technischen Fähigkeiten bestehe.