Kläger wollten schärfere Klimaziele erreichen
Die Kläger wollten erreichen, dass die Zielvorgabe, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zum Niveau von 1990 um 40% zu reduzieren, für nichtig erklärt und stattdessen der EU aufgegeben wird, eine höhere Zielvorgabe von um mindestens 50 bis 60% festzulegen. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig ab. Die Tatsache, dass sich der Klimawandel auf eine bestimmte Person anders auswirken könne als auf eine andere, bedeute nicht, dass aus diesem Grund eine Befugnis zur Klage gegen eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung bestehe. Ein anderer Ansatz führte zur Aushöhlung der im AEUV aufgestellten Anforderungen und schüfe Klagerecht für jedermann. Dagegen legten die Kläger Rechtsmittel ein.
EuGH: Keine individuelle Betroffenheit
Der EuGH hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das EuG habe zu Recht festgestellt, dass die Kläger vom Klimapaket 2018 nicht individuell betroffen sind. Allein das Vorbringen, ein EU-Rechtsakt verletze die Grundrechte, führe noch nicht dazu, dass die Klage eines Einzelnen zulässig ist. Andernfalls entfiele der Sinn der im AEUV aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Nach der EuGH-Rechtsprechung könnten die Unionsgerichte diese Voraussetzungen ohne Überschreitung ihrer Befugnisse nicht so auslegen, dass es zu einer Abweichung von den ausdrücklichen Bestimmungen des AEUV kommt. Dies gelte auch im Licht des in der EU-Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.