In der Schweiz sozialversicherte Franzosen zu Beiträgen für Nationale Solidaritätskasse für Eigenständigkeit herangezogen
Die im Ausgangsverfahren klagenden Eheleute sind im schweizerischen Sozialversicherungssystem versicherte französische Steueransässige. Der Ehemann hat seine berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert. Im Jahr 2016 zog die französische Steuerverwaltung die Eheleute zu Beiträgen und Abgaben auf ihre im Jahr 2015 in Frankreich erzielten Einkünfte aus Vermögen heran, die unter anderem für die Nationale Solidaritätskasse für Eigenständigkeit (Caisse nationale de solidarité pour l’autonomie) verwendet wurden.
Ausgangskläger: Keine doppelte Sozialverbeitragung in der Schweiz und in Frankreich
Da sie der Meinung waren, dass die Leistungen, die von dieser Einrichtung verwaltet und durch die in Rede stehenden Beiträge und Abgaben finanziert werden, Leistungen der sozialen Sicherheit seien, wandten sie sich vor den französischen Gerichten gegen ihre Heranziehung zu diesen Beiträgen und Abgaben. Sie seien bereits in der schweizerischen Sozialversicherung versichert und müssten deshalb nicht zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung beitragen. Denn die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimme, dass Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterlägen, wobei die Schweiz insoweit als Mitgliedstaat angesehen werde.
Vorlagegericht: Leistungen der Solidaritätskasse als Leistungen der sozialen Sicherheit zu qualifizieren?
Das mit dem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten und der französischen Steuerverwaltung befasste französische Vorlagegericht äußerte Zweifel an der Art der Leistungen, die durch die für die Solidaritätskasse verwendeten Beiträge und Abgaben finanziert werden. Es wollte daher vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren wissen, ob diese Leistungen (individuelle Beihilfe zur Eigenständigkeit und Leistung zum Ausgleich einer Behinderung) als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden könnten.
EuGH: Leistungen der Solidaritätskasse sind Leistungen der sozialen Sicherheit
Laut EuGH stellen die fraglichen Leistungen der Nationalen Solidaritätskasse für Eigenständigkeit Leistungen der sozialen Sicherheit dar. Eine Leistung könne dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung ihrer persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird (erste Voraussetzung) und sie sich auf eines der in der Verordnung genannten Risiken bezieht (zweite Voraussetzung).
Berücksichtigung der Mittel des Empfängers impliziert hier keine Bedürftigkeitsprüfung
Der EuGH führt aus, dass die Berücksichtigung der Mittel des Empfängers allein zum Zweck der Berechnung der tatsächlichen Höhe der Leistungen auf der Grundlage objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien keine individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit dieses Empfängers impliziere. Dies ist nach Ansicht des EuGH bei den fraglichen Leistungen der Fall, da die Berücksichtigung der Mittel des Empfängers nur die Modalitäten für die Berechnung dieser Leistungen betreffe. Diese müssten gewährt werden, wenn der Antragsteller unabhängig von der Höhe seiner Mittel die Voraussetzungen erfüllt, die den Anspruch auf die Leistungen eröffnen.
Bewertung des Verlusts an Eigenständigkeit beinhaltet ebenfalls keine Bedürftigkeitsprüfung
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH klar, dass auch die Notwendigkeit, zum Zwecke der Gewährung der fraglichen Leistungen den Grad des Verlusts an Eigenständigkeit oder der Behinderung des Antragstellers zu beurteilen, keine individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers impliziere. Denn die Beurteilung des Verlusts an Eigenständigkeit und der Behinderung erfolge durch einen Arzt oder einen Mitarbeiter eines medizinisch-sozialen Teams oder durch ein multidisziplinäres Team anhand von vorab festgelegten Schemata, Listen und Bezugswerten, also aufgrund objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien, die bei ihrem Vorliegen den Anspruch auf die entsprechende Leistung eröffneten.
Einstufung als "Leistungen der sozialen Sicherheit" schließt "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" aus
Schließlich legt der EuGH dar, dass nicht geprüft werden müsse, ob die fraglichen Leistungen "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" im Sinne der Verordnung sind. Denn sowohl aus dem heutigen Urteil als auch aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergebe sich, dass die zwei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und diese beiden Leistungen daher "Leistungen der sozialen Sicherheit" darstellen. Der EuGH habe bereits entschieden, dass sich die beiden Begriffe "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" und „Leistungen der sozialen Sicherheit“ gegenseitig ausschließen.