EuGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Amazon durch Lagerung markenrechtsverletzender Waren

Amazon verletzt durch die bloße Lagerung markenrechtsverletzender Waren im Rahmen seines Online-Marktplatzes (Amazon-Marketplace) keine Markenrechte. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Streit im Zusammenhang mit der Marke Davidoff entschieden. In seinem Urteil vom 02.04.2020 führt er dazu aus, ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagere, benutze die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (Az.: C-567/18).

Coty Germany verklagt zwei Amazon-Unternehmen auf Unterlassung

Das deutsche Unternehmen Coty Germany, das Parfums vertreibt, hält eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Es wirft zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns (Amazon Services Europe sowie Amazon FC Graben) vor, diese Marke verletzt zu haben, indem sie Flakons des Parfums "Davidoff Hot Water", die Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace (www.amazon.de) zum Verkauf angeboten hätten, gelagert und versandt hätten, obwohl diese Flakons ohne seine Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Coty Germany hat die beiden Amazon-Unternehmen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt.

BGH rief EuGH an: Lagerung als Nutzung markenrechtsverletzender Waren zu begreifen?

Der Bundesgerichtshof ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke (Verordnung (EG) Nr. 207/2009). Er möchte wissen, ob ein Unternehmen, das markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, selbst diese Marke benutzt, indem es diese Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt (MMR 2019, 105).

EuGH verneint Benutzung der Marke Davidoff durch Amazon

Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Unternehmen, das die Waren lagert, die Marke nur dann verletzt, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Im vorliegenden Fall habe der BGH unzweideutig darauf hingewiesen, dass die beiden betreffenden Amazon-Unternehmen selbst weder die Waren zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht haben, sondern allein der Dritte dieses Ziel verfolgt habe. Folglich hätten die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.

Andere Vorschriften könnten Amazon belasten

Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts, insbesondere diejenigen zum elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG), ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen.

EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-567/18

Redaktion beck-aktuell, 2. April 2020.