Verkehrspolizei-Kosten bei Berechnung der Mautgebühren außen vor

Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die Benutzung des transeuropäischen Straßennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge nicht berücksichtigt werden. Diese gehörten nicht zu den Infrastrukturkosten, die bei der Berechnung der Mautgebühren zugrunde zu legen seien, hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden.

Überhöhte finanzielle Verpflichtung moniert

BY und CZ betrieben im konkreten Fall eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im Güterkraftverkehr tätig war, unter anderem in Deutschland. Für die Benutzung deutscher Bundesautobahnen zahlten sie für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 18.07.2011 Mautgebühren in Höhe von insgesamt 12.420,53 Euro. Sie erhoben in Deutschland Klage auf Rückzahlung der Mautgebühren und machten geltend, dass die Methode, nach der die von ihnen entrichteten Mautgebühren berechnet worden seien, unionsrechtswidrig sei. Diese habe zu einer überhöhten finanziellen Verpflichtung geführt.

OVG befragte EuGH

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster, das als Berufungsgericht über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, möchte vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob es gegen die Richtlinie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (RL 1999/62/EG) verstößt, dass bei der Berechnung der in Rede stehenden Mautgebühren die Kosten der Verkehrspolizei berücksichtigt wurden.

Ausschließlich "Infrastrukturkosten" zu berücksichtigen

Mit seinem jetzt ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten, die auf dem transeuropäischen Straßennetz Mautgebühren einführen oder beibehalten, die genaue und unbedingte Verpflichtung auferlegt, bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die "Infrastrukturkosten", also die Baukosten und die Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, zu berücksichtigen. Folglich könne sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf diese Verpflichtung berufen, wenn der Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei oder sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.

Polizeiliche Tätigkeiten fallen in Verantwortung des Staates

Zu der Frage, ob die Kosten der Verkehrspolizei unter den Begriff der Kosten für den Betrieb fallen und als solche in die Berechnung der Mautgebühren einfließen können, stellte der Gerichtshof sodann fest, dass mit diesem Begriff die Kosten gemeint sind, die durch den Betrieb der betreffenden Infrastruktur entstehen. Polizeiliche Tätigkeiten fielen aber in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübe und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handele. Die Kosten der Verkehrspolizei könnten daher nicht als Kosten für den Betrieb im Sinne der Richtlinie angesehen werden.

Keine andere Bewertung wegen geringer Höhe der Überschreitung

Zu dem Umstand, dass die Infrastrukturkosten im vorliegenden Fall aufgrund der Berücksichtigung der Kosten der Verkehrspolizei lediglich in verhältnismäßig geringem Umfang (3,8 beziehungsweise 6%) überschritten werden, stellte der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie unter anderem jeder Überschreitung der Infrastrukturkosten aufgrund der Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten entgegensteht. Den Antrag Deutschlands, die Wirkung des Urteils zeitlich zu beschränken, wies der Gerichtshof zurück.

EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-321/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2020.