EuGH: Keine automatische Ausweisung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger wegen längerer Freiheitsstrafe

Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen kann nicht allein deshalb die Ausweisung verfügt werden, weil er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.12.2017 entschieden. Erforderlich sei stets eine Einzelfallprüfung anhand der im Rahmen des verstärkten Ausweisungsschutzes zu berücksichtigenden Kriterien (Az.: C-636/16).

Langfristig aufenthaltsberechtigter Kolumbianer wird nach strafrechtlicher Verurteilung aus Spanien ausgewiesen

Ein kolumbianischer Staatsangehöriger, der 2013 in Spanien eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wurde später zu zwei Freiheitsstrafen von zwölf und drei Monaten verurteilt, die er 2015 antrat. Daraufhin wurde das Ausweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Ende Juni 2015 ordnete die Vertretung der Regierung in Navarra seine Ausweisung aus dem spanischen Hoheitsgebiet an. Zugleich verbot sie ihm die Einreise nach Spanien für die Dauer von fünf Jahren und hob seine langfristige Aufenthaltserlaubnis auf.

Spanisches Vorlagegericht: Versagung verstärkten Ausweisungsschutzes bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr mit EU-Recht vereinbar?

Das spanische Vorlagegericht (Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona) erläutert, dass es im spanischen Recht zwei Arten der verwaltungsrechtlichen Ausweisung eines Ausländers gebe: zum einen die Ausweisung, die als Strafe für bestimmte verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen verfügt werde, und zum anderen die Ausweisung als Rechtsfolge einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Nach der Rechtsprechung bestimmter nationaler Gerichte dürfe der verstärkte Ausweisungsschutz für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nur dann gewährt werden, wenn die Ausweisung als Strafe für bestimmte verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen verfügt werde, nicht aber dann, wenn sie wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr angeordnet werde. Das Gericht wollte vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer solchen Rechtsprechung entgegenstehe.

Verstärkter Ausweisungsschutz nach der Richtlinie 2003/109/EG

Die Richtlinie 2003/109/EG sieht vor, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige verstärkten Ausweisungsschutz genießen. Daher können die Mitgliedstaaten gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung nur dann verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Bevor sie eine Ausweisung verfügen, müssen die Mitgliedstaaten mehrere Gesichtspunkte berücksichtigen: die Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet, das Alter der betreffenden Person, die Folgen für sie und ihre Familienangehörigen sowie die Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat.

EuGH: Differenzierung zwischen unterschiedlichen Ausweisungsarten für Gewährung verstärkten Ausweisungsschutzes unzulässig

Laut EuGH verstößt die vom Vorlagegericht dargelegte Rechtsprechung gegen die Richtlinie 2003/109/EG. Die Voraussetzungen, nach denen sich der Schutz eines langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen vor Ausweisung richte, müssten für jede behördliche Ausweisungsverfügung unabhängig von deren rechtlicher Natur oder Ausgestaltung gelten. Es komme nicht darauf an, ob eine Ausweisung als verwaltungsrechtliche Sanktion ausgesprochen wurde oder Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ist. Denn die Mitgliedstaaten müssten nach der Richtlinie (Art. 12) die Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet, das Alter der betreffenden Person, die Folgen für sie und ihre Familienangehörigen sowie die Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigen, bevor sie gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen eine Ausweisung verfügen.

Keine automatische Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung

Der EuGH weist außerdem darauf hin, dass der Erlass einer Ausweisungsmaßnahme nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet werden könne, sondern eine Einzelfallprüfung erfordere, bei der insbesondere die genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Daher könne gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigen Nicht-EU-Staatsangehörigen nicht allein deshalb die Ausweisung verfügt werden, weil er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde.

EuGH, Urteil vom 07.12.2017 - C-636/16

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2017.

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