Grenzkontrollen in der EU bei ernsthafter Bedrohung innerer Sicherheit zeitlich nicht begrenzt

Die mehrfache Verlängerung von Grenzkontrollen in der Europäischen Union über die Sechs-Monats-Frist hinaus auf Grundlage derselben Ausnahme einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit ist nach Ansicht des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs Henrik Saugmandsgaard Øe zulässig. Solche Bedrohungen seien nicht notwendigerweise zeitlich begrenzt. Die Überschreitung des Sechs-Monats-Zeitraums unterliege aber besonders strengen Voraussetzungen.

Österreich führte Kontrollen 2015 wieder ein

Österreich führte im Zusammenhang mit der Migrationskrise ab September 2015 an der Grenze zu Slowenien wieder Kontrollen ein. Später wurden diese Kontrollen auf der Grundlage von verschiedenen im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Ausnahmen fortgesetzt, zuletzt mehrmals hintereinander auf Grundlage derselben Ausnahme einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit. Der Kodex sieht insoweit eine Höchstdauer der Kontrollen von sechs Monaten vor.

Geldstrafe gegen Slowenen verhängt

Gegen einen Slowenen wurde 2019 eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt, nachdem er sich an der Grenze zu Österreich zweimal geweigert hatte, seinen Pass zu zeigen. Der Slowene war der Meinung, dass Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengenraums unionsrechtswidrig seien. Er focht die Kontrollen und die Geldstrafe vor einem österreichischen Gericht an. Dieses rief den EuGH an und bat insbesondere um Auslegung des Schengener Grenzkodex.

EuGH-Generalanwalt: Mehrmalige Verlängerung zulässig

Laut EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe steht der Schengener Grenzkodex einer mehrmaligen Anwendung dieser Ausnahme nicht entgegen. Denn ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit seien nicht notwendigerweise zeitlich begrenzt. Ferner dürften die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen nicht durch absolute Fristen begrenzt werden. Eine erneute Verlängerung der Kontrollen auf Grundlage dieser Ausnahme unterliege allerdings mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit besonders strengen Kriterien. So müsse die EU-Kommission jedes Mal eingehend prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt seien.

EuGH, Schlussanträge vom 06.10.2021 - C-368/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Oktober 2021.