Kein Widerrufsrecht bei individuell hergestellter Ware
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Wer außerhalb der Geschäftsräume eines Möbelherstellers eine Einbauküche kauft, bei der einzelne Stücke speziell angepasst oder hergestellt werden müssen, kann dies nicht widerrufen. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist insoweit mit der Verbraucherrechterichtlinie vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof am 21.10.2020 entschieden.

Erst gekauft und dann widerrufen

Eine Verbraucherin kaufte auf einer gewerblichen Messe bei der Möbel Kraft GmbH & Co. KG eine Einbauküche. Nach der Vorlageentscheidung des AG Potsdam hätten Teile der Küche bei einer Drittfirma angefertigt werden müssen. Einzelne Passstücke wären nach Anpassung in der Käuferwohnung nicht mehr weiter verwendbar gewesen. Die Kundin widerrief den Kauf und verweigerte die Annahme der Küche. Die Möbelfirma verklagte sie daraufhin auf Schadensersatz und berief sich auf den Ausschluss des Widerrufs bei individuell herzustellender Ware nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte wandte ein, dass dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keinerlei Schaden entstanden sei, weil die Anfertigung der Passstücke noch gar nicht begonnen worden war. Und selbst bei Vertragserfüllung wäre der tatsächliche Schaden sehr gering gewesen. Das AG legte dem EuGH die Frage vor, ob der Widerrufsausschluss der Verbraucherrechterichtlinie (Art. 16 Buchstabe c der Richtlinie) auch gilt, wenn der Verkäufer beziehungsweise die Drittfirma zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht mit der individuellen Fertigung begonnen hat oder wenn die Rückbaukosten unter 5% des Warenwerts betrügen.

BGB-Vorschrift mit Richtlinie vereinbar

Nach der Richtlinie 2011/83/EU ist der konkrete Vertragsschluss über die Einbauküche der maßgebliche Augenblick, nach dem sich die Widerrufsrechte bestimmen. Dem EuGH zufolge kann nicht der Zeitpunkt des Widerrufs darüber bestimmen, ob die Verbraucherin ein Widerrufsrecht hat oder nicht. Vielmehr müssten Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag schon bei Vertragsschluss feststehen. Dem Wortlaut von Art. 16 Buchstabe c der Richtlinie lasse sich entnehmen, dass Ereignisse nach Abschluss des Vertrags keinen Einfluss auf den Vertrag mehr hätten. Die Möbelfirma könne dem Widerruf also die Ausnahme der "nach Kundenspezifikation angefertigter Ware" entgegenhalten. 

Gewerbliche Messe ein Geschäftsraum?

Die Sechste Kammer des Gerichtshofs wies das AG Potsdam außerdem darauf hin, dass bereits fraglich sei, ob der Kauf "außerhalb der Geschäftsräume" abgeschlossen worden sei. Es bedürfe diesbezüglich einer Aufklärung, wo genau auf der Messe die Küche gekauft wurde. Der Verkaufsstand selbst könne durchaus als Geschäftsraum eingeordnet werden. In diesem Fall wäre ein Widerruf nach der Verbraucherrichtlinie sowieso ausgeschlossen.

EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - C-529/19

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2020.