Als Kautabak gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nur solcher Tabak, dessen Inhaltsstoffe ausschließlich durch Kauen freigesetzt werden können.
Es sei nicht ausreichend, wenn der Konsument den Tabak lutschen könne, um sie freizusetzen, urteilten die Luxemburger Richter am 17.10.2018 (Az.: C-425/17).
Hintergrund: Inverkehrbringen von Tabak zu oralem Gebrauch verboten
Hintergrund ist ein Fall aus Bayern, bei dem die Stadt Kempten dem Günter Hartmann Tabakvertrieb den Verkauf zweier Produkte verboten hatte, weil diese nicht zum Rauchen oder Kauen bestimmt seien. In der EU ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch verboten – es sei denn, er wird inhaliert oder gekaut. Eine Ausnahme gilt für Schweden. Kautabak ist nach EU-Recht "ein Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist". Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München wollte deshalb vom EuGH wissen, wie diese Definition auszulegen sei. Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass es sich um Tabakprodukte handeln müsse, die ausschließlich gekaut konsumiert werden können. Dies müsse vom nationalen Gericht anhand der Zusammensetzung, Konsistenz, Darreichungsform oder des tatsächlichen Gebrauchs der Konsumenten geprüft werden.
EuGH, Urteil vom 17.10.2018 - C-425/17
Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2018 (dpa).
Zum Thema im Internet
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Internetseite des EuGH.
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VGH München legt EuGH in Zusammenhang mit Vertriebsverbot für Tabakerzeugnisse Fragen zu Auslegung der EU-Tabak-Richtlinie vor, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.07.2017, becklink 2007325