EuGH: Italien hat Bekämpfung von Bakterien an Olivenbäumen vernachlässigt

Italien hat keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Bakteriums Xylella fastidiosa zu verhindern, das zum Absterben vieler Pflanzen, insbesondere von Olivenbäumen, führen kann. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.09.2019 entschieden. Der Befall mit dem Bakterium führt dazu, dass die Pflanzen austrocknen (Az.: C-443/18, BeckRS 2019, 20124).

Xylella breitet sich schnell aus

Xylella fastidiosa (im Folgenden: Xylella) wurde in Europa erstmals im Jahr 2013 an Olivenbäumen (Olea europaea L.) in der Region Apulien (Italien) beobachtet. Wissenschaftliche Daten haben gezeigt, dass die Ausbreitung von Xylella wesentlich von bestimmten Insekten abhängt, die sich innerhalb von nur zwölf Tagen um fast 100 Meter weiterbewegen können und auf diese Weise als Überträger des Bakteriums fungieren.

Tilgungsmaßnahmen beschlossen

Im Jahr 2015 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie die Mitgliedstaaten unter anderem zu Maßnahmen zur Tilgung von Xylella verpflichtete, die in der unverzüglichen Entfernung sowohl der befallenen Pflanzen (insbesondere der Olivenbäume) als auch aller Wirtspflanzen – selbst wenn sie keine Befallssymptome aufwiesen – in einem Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen bestanden, und zwar nicht nur in der Befallszone, sondern auch in der angrenzenden "Pufferzone". Im Jahr 2016 erklärte der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst worden war, diese Tilgungsmaßnahmen für mit dem Unionsrecht vereinbar (BeckRS 2016, 81287).

Eindämmungsmaßnahmen für dauerhaft befallene Gebiete

In diesem Jahr konnte Xylella, das in bestimmten Teilen von Apulien seit mehr als zwei Jahren vorkam, nicht mehr getilgt werden. Daher änderte die Kommission ihren Beschluss und sah für dauerhaft befallene Gebiete ausnahmsweise Eindämmungsmaßnahmen anstelle von Tilgungsmaßnahmen vor. Die Eindämmungsmaßnahmen, mit denen die Ausbreitung von Xylella verhindert werden soll, umfassen die Überwachung des betroffenen Gebiets sowie die unverzügliche Entfernung nur der befallenen Pflanzen in einem 20 Kilometer breiten Streifen an der "Außengrenze" der Befallszone, also in einem an die Pufferzone angrenzenden, die Provinzen Brindisi und Tarent von Osten nach Westen durchziehenden Streifen.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella nicht ausreichend

Im Jahr 2018 hat die Kommission beim EuGH die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben. Sie legt Italien zur Last, ihrer Aufforderung, unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella zu treffen, nicht nachgekommen zu sein. Aufgrund des Fortbestehens der Vertragsverletzungen habe sich dieses Bakterium in Apulien stark ausgebreitet.

EuGH: Pflanzen in Pufferzone wurden nicht rechtzeitig entfernt

In seinem jetzt ergangenen Urteil kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Italien bei Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist, also am 14.09.2017, zwei im Beschluss der Kommission aufgestellte Verpflichtungen nicht erfüllt hatte. Erstens habe Italien im Eindämmungsgebiet nicht für die unverzügliche Entfernung zumindest aller befallenen Pflanzen in dem an die Pufferzone angrenzenden 20-Kilometer-Streifen der Befallszone gesorgt. Es sei unstreitig, dass am 14.09.2017 im 20-Kilometer-Streifen 191 der insgesamt 886 ermittelten befallenen Pflanzen (also fast 22%) noch nicht entfernt worden waren.

Entfernung der Pflanzen erfolgte nicht "unverzüglich"

Unstreitig sei auch, dass bis zur Entfernung der befallenen Pflanzen in diesem Streifen, wenn sie erfolgte, nach Feststellung ihres Befalls mehrere Monate vergingen. Der im Beschluss der Kommission enthaltene Begriff "unverzüglich" sei aber nicht mit einer Frist von mehreren Wochen oder sogar mehreren Monaten vereinbar. Zu den verschiedenen von Italien als Rechtfertigung angeführten materiellen, administrativen und rechtlichen Hindernissen sei darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen könne, um die Nichteinhaltung im Unionsrecht festgelegter Pflichten und Fristen zu rechtfertigen. Italien hätte somit zur Überwindung derartiger Hindernisse nationale Notfallmaßnahmen mit schnelleren Verfahren erlassen müssen.

Überwachung nicht ausreichend

Zweitens habe Italien im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xylella nicht durch jährliche, zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchgeführte Erhebungen sichergestellt. Die Erhebung für das Jahr 2016 sei von Italien in den Monaten August 2016 bis Mai 2017durchgeführt worden. Selbst wenn, wie Italien geltend macht, das Vorkommen von Xylella ganzjährig erkannt werden könnte – was die Kommission bestreitet, da Laubbäume im Winter keine Blätter haben, die Befallssymptome aufweisen könnten –, habe Italien die jährliche Erhebung nicht vor Frühlingsbeginn abgeschlossen, also vor der Zeit, in der die Insektenvektoren von Xylella fliegen. Dies hätte es aber ermöglicht, die befallenen Pflanzen rechtzeitig zu entfernen.

Anhaltende und generelle Verletzung nicht nachgewiesen

Dagegen wies der EuGH den Antrag der Kommission zurück, eine anhaltende und generelle Verletzung der Verpflichtung Italiens festzustellen, die Ausbreitung von Xylella zu verhindern. Die Pflichtverletzung soll laut Kommission darin bestehen, dass Italien das mit dem Beschluss der Kommission angestrebte Ergebnis, eine solche Ausbreitung zu verhindern, nicht erreicht habe. Damit habe Italien nicht nur wiederholt die Verpflichtungen im Eindämmungsgebiet verletzt, sondern auch die Verpflichtungen – die Gegenstand des oben genannten Vorabentscheidungsersuchens waren – in Bezug auf die Tilgung des Bakteriums in dem die Befallszone und die Pufferzone umfassenden abgegrenzten Gebiet. Die Kommission habe aber die Verletzung dieser spezifischen Pflichten nicht nachgewiesen. Dafür reiche die bloße Feststellung der Ausbreitung von Xylella nicht aus.

Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit nicht verletzt

Infolgedessen habe die Kommission auch nicht nachgewiesen, dass Italien die Pflicht aus der RL 2000/29/EG, alle zur Verhinderung der Ausbreitung des Bakteriums erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, oder die in Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit verletzt habe.

EuGH, Urteil vom 05.09.2019 - C-443/18

Redaktion beck-aktuell, 6. September 2019.

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