Iranische Bank mit Schadenersatzklage wegen EU-Sanktionen endgültig gescheitert

Die iranische Bank Refah Kargaran hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der restriktiven Maßnahmen, die die EU gegen sie verhängt hat. Der Europäische Gerichtshof hat am 06.10.2020 ein entsprechendes Urteil des Gerichts der Europäischen Union bestätigt, dabei aber gerügt, dass das EuG seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des Schadens verneint habe.

Gelder iranischer Refah Kargaran Bank eingefroren

2010 und 2011 wurden die Gelder der iranischen Bank Refah Kargaran im Rahmen der Sanktionen, die von der Europäischen Union eingeführt wurden, um die Islamische Republik Iran zu zwingen, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einzustellen, eingefroren. Das Einfrieren der Gelder erfolgte durch die Aufnahme der Bank in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen, die sich im Anhang der sogenannten GASP-Beschlüsse befindet.

EuG wies Schadenersatzklage ab

Refah Kargaran erwirkte zwar zunächst eine Nichtigerklärung der Rechtsakte wegen unzureichender Begründung derselben. Nachdem die Bank aber auf Grundlage einer angepassten Begründung erneut in die Liste aufgenommen worden war, wies das EuG die erneute Nichtigkeitsklage der Bank ab. Die Bank erhob sodann erneut Klage, dieses Mal auf Verurteilung der EU zum Ersatz des Schadens, der aufgrund des Erlasses und der Beibehaltung der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen, die durch das Nichtigkeitsurteil für nichtig erklärt worden waren, entstanden sein soll.

Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos

Das EuG  wies den Anspruch auf Schadenersatz 2018 zurück (BeckRS 2018, 31354), und der EuGH bestätigte diese Entscheidung nun in letzter Instanz. In einem Punkt rügten die obersten EU-Richter jedoch das EuG: Dieses habe zu Unrecht befunden, für einen bestimmten Aspekt der Schadenersatzklage nicht zuständig zu sein – nämlich für mögliche Schäden aus der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Das sei ein Rechtsfehler, befand der EuGH. Dennoch wies er das Rechtsmittel der Bank vollständig zurück.

EuGH, Urteil vom 06.10.2020 - C-134/19

Redaktion beck-aktuell, 6. Oktober 2020 (ergänzt durch Material der dpa).

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