In Dänemark hergestellter Käse darf auch bei Export in Drittländer nicht "Feta" heißen

Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die Verwendung der Bezeichnung "Feta" für im Inland hergestellten Käse, der zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, nicht unterbunden hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vertragsverletzungsklage der Kommission hin entschieden. Der Schutz der Bezeichnung "Feta" greife auch beim Export in Drittländer.

"Feta" ist geschützte Ursprungsbezeichnung

Die Bezeichnung "Feta" ist eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) und darf nur für bestimmten Käse aus einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland verwendet werden. Die Kommission verklagte Dänemark, weil das Land nicht unterbunden habe, dass dänische Erzeuger Käse "Feta" nennen, der für den Export in Drittländer bestimmt ist. Dänemark meinte hingegen, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelte nur für in der Union vermarktete Erzeugnisse, nicht aber für Ausfuhren in Drittländer.

EuGH: Verwendungsverbot greift auch bei Export in Drittländer

Laut EuGH hat Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen. Das Verbot der Verwendung der g. U. greife auch dann, wenn in der Union hergestellte Erzeugnisse für den Export in Drittländer bestimmt sind. Nach dem Wortlaut der Verordnung seien sie nicht von dem Verbot ausgenommen. Außerdem sei die g. U. ein Recht des geistigen Eigentums, das auch dann in der Union beeinträchtigt wird, wenn das Erzeugnis zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sei. Ferner würden anderenfalls die Ziele der Verordnung beeinträchtigt. Danach sollen die Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet unterstützt werden, indem faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden, ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird und die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.

Kein Verstoß gegen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit

Der EuGH verneint aber einen Verstoß Dänemarks gegen die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit. Auch wenn die Ausfuhr von Erzeugnissen in Drittländer unter widerrechtlicher Verwendung einer g. U. durch Unionshersteller geeignet sei, die Position der Union bei internationalen Verhandlungen zur Gewährleistung des Schutzes ihrer Qualitätsregelungen zu schwächen, sei nicht erwiesen, dass Dänemark Handlungen vorgenommen oder Erklärungen abgegeben hat, die diese Folge haben können und die ein anderes Verhalten darstellen als das, das Gegenstand der ersten Rüge ist.

EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-159/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2022.