EuGH: Illegale Asylbewerber dürfen nicht einfach ins EU-Ankunftsland geschickt werden

Illegal in ein EU-Land eingereiste Asylbewerber dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne Weiteres in den EU-Staat zurückgeschickt werden, in dem sie erstmals Asyl beantragt haben. Es müsse vielmehr wieder ein mehrstufiges Verfahren durchlaufen werden, urteilten die Luxemburger Richter am 25.01.2018 (Az.: C-360/16, BeckRS 2018, 292).

Syrer illegal nach Deutschland zurückgekehrt

Im konkreten Fall hatte ein syrischer Staatsangehöriger in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei wurde festgestellt, dass er zuvor bereits in Italien internationalen Schutz beantragt hatte. Deutschland bat Italien daraufhin um seine Wiederaufnahme. Als die italienischen Behörden keinen Einwand erhoben, lehnte Deutschland den Asylantrag des Syrers ab und schickte ihn wieder nach Italien. Er kehrte allerdings kurz darauf illegal nach Deutschland zurück.

Zuständigkeit nach erneuter Einreise unklar

Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall an den EuGH verwiesen (BeckRS 2016, 47674). Im Raum stand unter anderem die Frage, ob Deutschland nach der illegalen Einreise für das weitere Asylverfahren zuständig sein könnte.

Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich

Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht automatisch der Fall. Um den Asylbewerber nach Italien zurückschicken zu können, müsste Deutschland aber erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme an die italienischen Behörden stellen. Versäume Deutschland dabei die geltende Frist von gut zwei Monaten, könne der Betroffene einen Asylantrag in Deutschland stellen. Ab diesem Zeitpunkt wäre dann Deutschland für das Verfahren zuständig. Stelle er einen solchen Asylantrag nicht, hätte Deutschland erneut die Möglichkeit, die italienischen Behörden um Wiederaufnahme zu bitten.

Dublin-System regelt Zuständigkeit

Nach europäischem Asylrecht und dem sogenannten Dublin-System muss ein EU-Land jeden ankommenden Flüchtling und Asylbewerber registrieren und seine Fingerabdrücke nehmen. In der Regel ist das Land, in dem ein Ankömmling erstmals den Boden der Europäischen Union betritt, für den Asylantrag zuständig.

EuGH, Urteil vom 25.01.2018 - C-360/16

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2018 (dpa).

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