Syrer illegal nach Deutschland zurückgekehrt
Im konkreten Fall hatte ein syrischer Staatsangehöriger in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dabei wurde festgestellt, dass er zuvor bereits in Italien internationalen Schutz beantragt hatte. Deutschland bat Italien daraufhin um seine Wiederaufnahme. Als die italienischen Behörden keinen Einwand erhoben, lehnte Deutschland den Asylantrag des Syrers ab und schickte ihn wieder nach Italien. Er kehrte allerdings kurz darauf illegal nach Deutschland zurück.
Zuständigkeit nach erneuter Einreise unklar
Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall an den EuGH verwiesen (BeckRS 2016, 47674). Im Raum stand unter anderem die Frage, ob Deutschland nach der illegalen Einreise für das weitere Asylverfahren zuständig sein könnte.
Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich
Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht automatisch der Fall. Um den Asylbewerber nach Italien zurückschicken zu können, müsste Deutschland aber erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme an die italienischen Behörden stellen. Versäume Deutschland dabei die geltende Frist von gut zwei Monaten, könne der Betroffene einen Asylantrag in Deutschland stellen. Ab diesem Zeitpunkt wäre dann Deutschland für das Verfahren zuständig. Stelle er einen solchen Asylantrag nicht, hätte Deutschland erneut die Möglichkeit, die italienischen Behörden um Wiederaufnahme zu bitten.
Dublin-System regelt Zuständigkeit
Nach europäischem Asylrecht und dem sogenannten Dublin-System muss ein EU-Land jeden ankommenden Flüchtling und Asylbewerber registrieren und seine Fingerabdrücke nehmen. In der Regel ist das Land, in dem ein Ankömmling erstmals den Boden der Europäischen Union betritt, für den Asylantrag zuständig.