Ein polnischer Händler verkauft nachgebaute, auf ältere Audi-Fahrzeuge angepasste Kühlergrills und wirbt dafür auf seiner Website. Die Kühlergrills enthalten ein Teil, dessen Form der Audi-Marke ähnlich oder mit ihr identisch und das für die Anbringung des Audi-Emblems - der vier ineinandergreifenden Ringe - gedacht ist. Der Autohersteller hat den Händler deswegen verklagt.
Das mit der Klage befasste polnische Gericht ist sich hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes unsicher. Der EuGH möge klären, ob die Vermarktung von Autoersatzteilen wie der in Rede stehenden Kühlergrills nach dem Unionsrecht eine "Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr" darstellt, die die Funktionen der Marke Audi beeinträchtigen kann. Das polnische Gericht will auch wissen, ob der Inhaber dieser Marke einem Dritten eine solche Benutzung verbieten kann.
Ja, sagt der EuGH (Urteil vom 25.01.2024 – C-334/22). Das für die Anbringung des Audi-Emblems gefertigte Teil sei in die Kühlergrills integriert und für Käufer sichtbar, wodurch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzteil und Audi entstehen könne. Das wiederum könne die Funktion der Marke Audi, ihre Herkunft oder Qualitätsgarantie beeinträchtigen.
Eine in der EU bekannte Marke genießt laut EuGH darüber hinaus verstärkten Schutz. In diesem Fall spiele es keine Rolle, ob die fraglichen Ersatzteile und die Originalwaren identisch, ähnlich oder verschieden sind. Wenn der Händler mit besagten Kühlergrills ein Ersatzteil habe vermarkten wollen, das dem Originalteil so getreu wie möglich ähnelt, beschränke das Unionsrecht das ausschließliche Recht dieses Herstellers und Inhabers der Marke, die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, nicht. Nun muss das nationale Gericht erneut prüfen.