Steuerfachangestellte aus Deutschland hatte geklagt
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland, in dem eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin ihren gesetzlichen Mindesturlaub nicht völlig in Anspruch nahm. Sie begründete dies mit dem hohen Arbeitsaufwand in der Kanzlei und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte geurteilt, dass der Arbeitgeber auf entsprechende Fristen hätte hinweisen und nun die Abgeltung für die Urlaubstage zahlen müsse (NZA-RR 2020, 576). Das folgende Revisionsverfahren setzte das Bundesarbeitsgericht dann aus, um den EuGH um eine Vorentscheidung zu bitten, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, seinen Urlaubsanspruch zu nehmen (NZA 2021, 413).
Verjährungsfrist fängt erst mit Hinweis des Arbeitgebers an zu laufen
Aus dem Gutachten von de la Tour geht hervor, dass weder die im deutschen Recht vorgesehene Verjährungsfrist noch ihre Länge grundsätzlich problematisch sind (Az.: C-120/21). Jedoch könne die Verjährungsfrist frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Arbeitgeber auf die Fristen hingewiesen habe. Wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis davon habe, könne die Frist nicht beginnen. In dieser Auslegung stünde das deutsche Recht mit der dreijährigen Verjährungsfrist nicht dem EU-Recht entgegen.