Ältere Menschen in Arbeitskräftereserve versetzt
Griechenland hatte während der Wirtschaftskrise 2011 damit begonnen, ältere Beschäftigte nahe der Rente aus dem öffentlichen Dienst in eine sogenannte Arbeitskräftereserve zu versetzen. Voraussetzung waren ein Mindestalter von 58 Jahren sowie 35 Rentenbeitragsjahre. Folge war eine drastische Kürzung beim Lohn und bei der sonst üblichen Entlassungsentschädigung. Ein Kläger sah dies als Verstoß gegen das Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters. Er forderte entgangene Entgelte von gut 50.000 Euro sowie eine Entlassungsentschädigung von gut 32.000 Euro.
Auch EuGH sieht auf Alter beruhende Ungleichbehandlung
Der EuGH erkannte in seinem Urteil an, dass mit der griechischen Regelung eine unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung verbunden sei. Dies könne jedoch nach EU-Recht zulässig sein, sofern rechtmäßige Ziele der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgt sowie angemessene und erforderliche Mittel angewendet würden.
Arbeitskräftereserve entspricht rechtmäßigen beschäftigungspolitischen Zielen
Allein die Notwendigkeit zur Senkung der Lohn- und Gehaltskosten reicht aus Sicht des EuGH zwar nicht, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Dennoch entspreche die Arbeitskräftereserve rechtmäßigen beschäftigungspolitischen Zielen. Dazu zählt der Gerichtshof ein hohes Beschäftigungsniveau, aber auch eine ausgewogene Altersstruktur zwischen jüngeren und älteren Beamten. Das Gericht verweist auch darauf, dass die Versetzung in die Reserve mit 24 Monaten relativ kurz sei und danach die volle Rente in Aussicht stehe.