Zu hohe Nitratkonzentration in mehreren Gebieten
In dem Urteil vom 23.04.2015 hatte der EuGH entschieden, dass Griechenland dadurch gegen die Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (RL 91/676/EWG) verstoßen hat, dass es mehrere Gebiete, in denen Grundwasser oder Oberflächengewässer aufgrund einer 50 mg/l übersteigenden Nitratkonzentration und/oder durch Eutrophierung von Verunreinigung betroffen sind, nicht als gefährdete Gebiete ausgewiesen und nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Ausweisung Aktionsprogramme für diese Gebiete festgelegt hat. Betroffen waren unter anderem die Gebiete der Ebene von Thessalien und des Flusses Evros.
Erneute Anrufung des EuGH wegen Nichterfüllung des Urteils
Bei der Überprüfung der Durchführung des Urteils von 2015 hat die EU-Kommission festgestellt, dass dessen Anforderungen noch nicht nachgekommen worden ist. Daher beschloss sie am 11.04.2019, erneut eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, um beim EuGH zu beantragen, Griechenland zur Zahlung eines Zwangsgeldes und eines Pauschalbetrags zu verurteilen. Nachdem Griechenland am 24.04.2019 einen interministeriellen Erlass angenommen hatte, hat die Kommission jedoch festgestellt, dass Griechenland alle zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, und beschlossen, ihre Klage nur hinsichtlich des Antrags auf Zahlung eines Pauschalbetrags aufrechtzuerhalten.
EuGH: Zahlung eines Pauschalbetrages wegen verspäteten Tätigwerdens
Griechenland habe gegen seine Pflicht zur Durchführung des Urteils von 2015 verstoßen, da der Mitgliedstaat nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist (05.12.2017) nicht alle zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen erlassen gehabt habe, stellte der EuGH fest. Diese Maßnahmen seien erst nach Annahme des interministeriellen Erlasses ergriffen worden, der am 03.05.2019 in Kraft getreten sei, mithin lange nach Ablauf der gesetzten Frist. Die Verurteilung Griechenlands zur Zahlung eines Pauschalbetrags sei gerechtfertigt, weil keines der in der Richtlinie vorgesehenen Aktionsprogramme innerhalb der gesetzten Frist angenommen worden sei, so der EuGH weiter.
Schwere und lang andauernde Zuwiderhandlung
In Bezug auf die Berechnung des Pauschalbetrags stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die gegenüber Griechenland gerügte Vertragsverletzung einen erheblichen Zeitraum angedauert habe, nämlich über vier Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils von 2015 und dem Inkrafttreten des interministeriellen Erlasses. Hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung sei zu brücksichtigen, dass der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Union darstelle und grundlegende Bedeutung besitze. Die Nichterfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Pflicht berge die Gefahr von Umweltschäden und sei als besonders schwerwiegend anzusehen.
Zahlungsfähigkeit Griechenlands berücksichtigt
Desgleichen hebt der Gerichtshof hinsichtlich der von Griechenland unternommenen und von der Kommission anerkannten Anstrengungen bei der Ausweisung nitratgefährdeter Gebiete hervor, dass der von Griechenland geltend gemachte Umstand, dass diese Gebiete bis zur Annahme des interministeriellen Erlasses hinreichend geschützt gewesen seien, nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden könne. Bei der Zahlungsfähigkeit Griechenlands berücksichtigt der EuGH schließlich die aktuelle Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts dieses Mitgliedstaats.
Pauschalbetrag von 3,5 Millionen Euro als angemessen erachtet
Aus diesen Gründen erachtet er es unter Berücksichtigung der von dieser Vertragsverletzung für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgehenden Gefahr für angemessen, Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3,5 Millionen Euro zu verurteilen, um künftige ähnliche Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht wirksam zu vermeiden.