EuGH gibt Krankenhauspersonal in Tarifstreit Recht

Zwei Angestellte haben im Tarifstreit mit einer Privatklinik in Hessen höchstrichterlichen Beistand bekommen. Der Gerichtshof der Europäischen Union urteilte nach eigenen Angaben vom 27.04.2017, dass individuell vereinbarte Klauseln in Arbeitsverträgen auch nach einem Verkauf des Unternehmens weiter gelten (Az.: C-680/15 und C-681/15). Damit richte sich das Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen. Das hatte der Klinikbetreiber Asklepios als neuer Arbeitgeber der beiden Beschäftigten nicht akzeptieren wollen.

Erwerber an keinen Branchentarifvertrag gebunden

Der eine Kläger ist Gärtner und seit 1978 in dem Krankenhaus in Dreieich-Langen bei Frankfurt beschäftigt, die andere Klägerin ist Stationshelferin und arbeitet seit 1986 in dem Haus. Die Kommune verkaufte das Krankenhaus 1995. Der fragliche Betriebsteil landete den Angaben zufolge schließlich beim Klinikbetreiber Asklepios, der keinem Arbeitgeberverband angehört und somit an keinen Branchentarifvertrag gebunden ist.

Anpassungsklauseln kamen Arbeitnehmern zugute

Beide Arbeitnehmer hatten mit ihrem ursprünglichen Arbeitgeber allerdings frei vereinbart, dass sich ihre Arbeitsverträge auch der Weiterentwicklung der damals gültigen Tarife anpassen. An diese Klauseln sei der neue Arbeitgeber gebunden, erklärte der EuGH in seinem Urteil, "sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht". Das trifft nach Einschätzung der EuGH-Richter, die sich auf die vorgelegten Fragen des Bundesarbeitsgerichts beziehen, im aktuellen Fall zu. Nach dem EuGH-Urteil muss sich nun wieder das Bundesarbeitsgericht mit der Sache befassen.

EuGH, Urteil vom 27.04.2017 - C-680/15

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2017 (dpa).

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