Geschützte Ursprungsbezeichnung schützt auch bei Dienstleistungen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Schutz von Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auch bei unerlaubter Verwendung für Dienstleistungen greift. Inwieweit der Name CHAMPANILLO für eine spanische Tapas-Bar-Kette eine Anspielung auf die Region Champagne beinhaltet, muss jedoch auf nationaler Ebene überprüft werden.

Champagner-Lobby klagt gegen spanisches Tapas-Bar-Label

Der Beklagte besitzt mehrere Tapas-Bars in Spanien und verwendet das Zeichen CHAMPANILLO zur Bezeichnung und zur Bewerbung seiner  Gastronomiebetriebe. Zu Werbezwecken verwendet er eine grafische Unterstützung in Form von zwei Gläsern, die mit einem Schaumgetränk gefüllt sind. Die französische Vereinigung zum Schutz der Interessen der Erzeuger von Champagner (CIVC), klagte auf Unterlassung, weil die Verwendung des Zeichens die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" verletze. Das spanische Instanzgericht bat den Gerichtshof um  Klärung, ob der unionsrechtliche Schutz von Herkunftsbezeichnungen auch bei der Bezeichnung von Dienstleistungen greife.

EuGH: Geografische Herkunftsangaben auch bei Verwendung für Dienstleistungen geschützt

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der unionsrechtliche geografische Herkunftsschutz sowohl für Erzeugnisse als auch für Dienstleistungen gilt. Die Verordnung habe einen weiten Schutzbereich, der sich auf alle Verwendungen erstrecke. Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sei dahin auszulegen, dass eine "Anspielung" im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass das unter eine geschützte Ursprungsbezeichnung fallende Erzeugnis und das von dem streitigen Zeichen erfasste Erzeugnis oder die von diesem erfasste Dienstleistung identisch oder ähnlich sind. Eine "Anspielung" sei auch gegeben, wenn die Verwendung eines Namens beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher einen hinreichend unmittelbaren und eindeutigen gedanklichen Zusammenhang zwischen diesem Namen und der geschützten Ursprungsbezeichnung herstelle.

Vorlagegericht muss mögliche Anspielung prüfen

Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs könne sich aus mehreren Umständen ergeben, insbesondere dem teilweisen Einschluss der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Nähe der beiden Namen und der daraus resultierenden Ähnlichkeit. Selbst wenn diese  Umstände nicht vorlägen, reiche eine inhaltliche Nähe zwischen der geschützten Ursprungsbezeichnung und dem betreffenden Namen oder einer Ähnlichkeit zwischen den unter diese geschützte Ursprungsbezeichnung fallenden Erzeugnissen und den von diesem Namen erfassten Erzeugnissen oder Dienstleistungen aus.  Eine diesbezügliche Prüfung müsse das Vorlagegericht vornehmen.

EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-783/19

Redaktion beck-aktuell, 9. September 2021.