Geschützte Ursprungsbezeichnung schützt auch vor zu ähnlichem Erscheinungsbild

Lebensmittel von fremden Anbietern dürfen in den EU-Staaten nicht so heißen oder ohne weiteres so aussehen wie Agrarerzeugnisse mit geschützter Herkunftsbezeichnung. Der Europäische Gerichtshof hat am 17.12.2020 einen Käse verboten, der einem Konkurrenzprodukt mit eingetragenem Namen in Form und Erscheinungsbild so sehr ähnelt, dass Verbraucher die beiden verwechseln könnten - selbst wenn sie unterschiedlich heißen.

Käse mit Kohlestreifen

Konkret ging es bei dem Urteil um einen Fall aus Frankreich: Ein Verband verklagte dort eine Firma, weil deren Käse aussieht wie Milcherzeugnisse, die unter dem Begriff "Morbier" geschützt sind. Der "Morbier" ist ein Käse, der seit 2000 eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) trägt. Er ist durch einen schwarzen Kohlestreifen gekennzeichnet, der den Käse horizontal in zwei Hälften teilt. Dieser schwarze Streifen wird in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der g.U. enthalten ist, ausdrücklich genannt.

Der Name änderte sich, das Aussehen blieb

Die beklagte Firma, die Morbier-Käse seit 1979 herstellt, ist nicht im Jura-Massiv, also in dem geografischen Gebiet ansässig, dem die Bezeichnung "Morbier" vorbehalten ist. Seit Inkrafttreten der g.U. verwendet sie daher für ihren Käse eine andere Bezeichnung. Dies ging dem klagenden Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses jedoch nicht weit genug: Indem das äußere Erscheinungsbild des Käses immer noch dem des "Morbier" gleiche, verletze die Firma die g.U. und begehe unlautere und rufausnutzende Handlungen.

Pariser Gericht: g.U. schützt den Namen, nicht das Erscheinungsbild

Mit einem 2017 erlassenen Urteil wies die Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts sollen mit einer g.U. nicht das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder dessen Eigenschaften geschützt werden, sondern sein Name, so dass sie nicht verbiete, ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen. Der Verband legte daraufhin gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht bat nunmehr den EuGH um eine Auslegung, ob die ähnliche Optik Verbraucher irreführen kann.

EuGH: Kohlestreifen im Käse kann Verbraucher täuschen

Der EuGH erteilte dem unechten Morbier-Käse nun eine Absage. Er stellte fest, dass die in Rede stehenden EU-Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 zwar den eingetragenen Namen und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis schützen. Eine g.U. und das von ihr erfasste Erzeugnis seien jedoch eng miteinander verbunden. Daher könne die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbildes eines Erzeugnisses einen Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses selbst dann irreführen, wenn der Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung gar nicht erscheint. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das Produkt eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft des geschützten Erzeugnisses darstellt - wie im vorliegenden Fall den schwarzen Kohlestreifen.

EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-490/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2020 (ergänzt durch Material der dpa).