Gerichte dürfen unionsrechtswidrige HOAI-Mindestsatz-Regelung anwenden
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Trotz bereits festgestellter Unionsrechtswidrigkeit der Deutschen Regelung über die Mindesthonorare von Architekten sind nationale Gerichte, bei denen ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese Regelung der HOAI unangewendet zu lassen. Die geschädigte Partei habe aber gegebenenfalls Anspruch auf Schadenersatz, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Streit um Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze

Dem Rechtsstreit liegt ein HOAI-Pauschalhonorarvertrag aus dem Jahr 2016 zugrunde, den der Ingenieur ein Jahr später kündigte. Die erbrachten Leistungen rechnete er nach den HOAI-Mindestsätzen ab. Mit seiner Restwerklohnklage machte er einen Betrag geltend, der zusammen mit bereits geleisteten Zahlungen die vereinbarte Pauschalsumme überstieg. In den Instanzen bekam er Recht. Der mit der Revision der Beklagten befasste Bundesgerichtshof ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union, der die deutsche Mindestsatz-Regelung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie für europarechtswidrig erklärt hatte, um Klärung, ob ein nationales Gericht die streitige Regelung unangewendet lassen müsse. Vorliegend sei eine mit der Dienstleistungsrichtlinie konforme Auslegung der HOAI nicht möglich.

EuGH: Gerichte dürfen HOAI-Mindestsatz-Regelung anwenden

Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet sei, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen. Die nationalen Gerichte seien grundsätzlich verpflichtet, wegen des Vorrangs des Unionsrechts, europarechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis heraus nicht anzuwenden. Etwas anderes gelte nur, wenn die europarechtlichen Vorgaben keine unmittelbare Wirkung hätten. Dies sei vorliegend nicht anzunehmen. Allerdings würde die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie im Ausgangsrechtsstreit dem Kläger das Recht nehmen, ein Honorar in der Höhe einzufordern, die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließe aus, dass dieser Bestimmung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt werden könne.

Anspruch auf Schadensersatz

Die geschädigte Partei könne sich unbeschadet dessen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, um gegebenenfalls vom Staat den Ersatz eines durch diese Unvereinbarkeit entstandenen Schadens zu erlangen. Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Heinrich Bökamp, begrüßte das Urteil: "Im Sinne der Planerinnen und Planer, aber vor allem im Sinne des Verbraucherschutzes, ist die heutige Entscheidung des EuGH grundsätzlich eine gute Entscheidung." "Wir begrüßen es sehr, dass der EuGH im Sinne unseres Berufsstands entschieden hat", teilte Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, mit. Nun muss der BGH abschließend über den Fall urteilen.

EuGH, Urteil vom 18.01.2022 - C-261/20

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2022.