EuGH-Generalanwalt: Wettbewerbshüter können Datenschutz berücksichtigen

Im Rechtsstreit um die Datensammelpraxis des Facebook-Konzerns Meta hat heute Generalanwalt Athanasios Rantos am Gerichtshof der Europäischen Union es für zulässig erachtet, dass Wettbewerbshüter auch die Einhaltung von Datenschutzregeln prüfen. Die Behörde müsse jedoch alle Entscheidungen der nach DS-GVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und sich gegebenenfalls mit ihr abstimmen.

Facebook wehrt sich gegen BKartA-Verbot zur Verknüpfung von Nutzerdaten

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundeskartellamts von 2019, die Verknüpfung von Nutzerdaten verschiedener Dienste wie Instagram oder WhatsApp mit Facebook-Konten einzuschränken. Dagegen wehrt sich der US-Konzern vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, das den Gerichtshof um Klärung von Rechtsfragen gebeten hatte.

Generalanwalt: Wettbewerbsbehörde durfte Datenschutz berücksichtigen

Eine nationale Wettbewerbsbehörde sei zwar nicht befugt, einen Verstoß gegen die europäische DS-GVO festzustellen, argumentierte der Generalanwalt. Sie könne jedoch in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten berücksichtigen, ob eine Geschäftspraxis mit der DS-GVO vereinbar sei. Dies könnte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls "ein wichtiges Indiz" für die Feststellung sein, ob diese Praxis einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstelle, hieß es in einer diesbezüglichen Mitteilung des Gerichtshofs weiter. Die Behörde müsse jedoch alle Entscheidungen der nach der DS-GVO zuständigen Aufsichtsbehörde berücksichtigen und sich gegebenenfalls mit ihr abstimmen.

Facebook verlangte "freiwillige Erlaubnis" zur Nutzerdatenverknüpfung

Das deutsche Kartellamt hatte 2019 juristisches Neuland betreten und dem Facebook-Konzern untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die freiwillige Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen. Das Unternehmen dürfe einen Nutzer nicht von seinen Diensten ausschließen, wenn er die Einwilligung nicht erteilt, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Die Behörde argumentierte, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend sei und diese Stellung missbrauche. Das Unternehmen widersprach: Popularität sei nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung. Denn das Unternehmen konkurriere mit vielen anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter um die Aufmerksamkeit und die Zeit der Nutzer. Facebook halte sich an die DS-GVO, für deren Kontrolle in diesem Fall die irische Datenschutzbehörde zuständig sei.

EuGH, Schlussanträge vom 20.09.2022 - C‑252/21

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2022 (dpa).