Vorverlegter Flug kann zu Entschädigung berechtigen

Verbraucher können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung durch die Airline hoffen. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Priit Pikamäe ist der Ansicht, dass eine frühere Terminierung der Starts – sofern diese ein bestimmtes zeitliches Ausmaß erreiche und daher "erheblich" sei – als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmlichkeiten für die Passagierinnen und Passagiere könnten dann größer sein als bei einer Verspätung.

Generalanwalt: Bei Pauschalreisen begründet Vorverlegung um zwei Stunden Annullierung

In mehreren Fällen hatten die Ausgangskläger Pauschalreisen gebucht. Dazugehörige Flüge waren jeweils vorverlegt worden. Die Kläger begehren deshalb eine Entschädigung. Der Generalanwalt führt aus, eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, "geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren". Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies "dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann". Nach Pikamäes Ansicht liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinn der Fluggastrechte-Verordnung vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug um mindestens zwei Stunden vorverlegt. 

Keine Entschädigung bei frühzeitiger Information

Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten. Hintergrund des Gutachtens sind mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten.

EuGH, Schlussanträge vom 23.09.2021 - C-146/20

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2021 (dpa).