Generalanwalt: Bei Pauschalreisen begründet Vorverlegung um zwei Stunden Annullierung
In mehreren Fällen hatten die Ausgangskläger Pauschalreisen gebucht. Dazugehörige Flüge waren jeweils vorverlegt worden. Die Kläger begehren deshalb eine Entschädigung. Der Generalanwalt führt aus, eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, "geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren". Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies "dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann". Nach Pikamäes Ansicht liegt eine Annullierung eines Fluges im Sinn der Fluggastrechte-Verordnung vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flug um mindestens zwei Stunden vorverlegt.
Keine Entschädigung bei frühzeitiger Information
Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten. Hintergrund des Gutachtens sind mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten.