EuGH-Generalanwalt: Suchmaschinenbetreiber müssen Links zu sensiblen Daten systematisch löschen

Suchmaschinenbetreiber müssen Anträgen auf Löschung von Links zu Internetseiten, die sensible Daten enthalten, systematisch stattgeben. Diese Ansicht vertritt Maciej Szpunar, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, in seinen Schlussanträgen vom 10.01.2019. Allerdings müssten sie darauf achten, dass das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gewahrt werden (Az.: C-136/17).

Mehrere Franzosen verlangen Löschung von Links

Mehrere Franzosen verlangten von der französischen Datenschutzkommission (CNIL), Google zur Entfernung bestimmter Links aufzufordern. Die betreffenden Internetseiten enthalten unter anderem eine unter einem Pseudonym online gestellte satirische Fotomontage, in der eine im Bereich der Politik tätige Frau dargestellt wird, einen Artikel, in dem einer der Betroffenen als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt wird, Artikel über die Anklageerhebung gegen einen im Bereich der Politik tätigen Mann sowie Artikel über die Verurteilung eines anderen Betroffenen wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche. Die CNIL weigerte sich, Google zur Löschung der Links aufzufordern. Dagegen klagten die Betroffenen beim Staatsrat (Conseil d'État).

Staatsrat ruft EuGH zum Löschungsanspruch an

Der Staatsrat legte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren mehrere Fragen zur Auslegung der (alten) Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vor. Unter anderem wollte er wissen, ob das in Art. 8 geregelte Verbot, besondere Kategorien personenbezogener Daten (etwa solche, die politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder das Sexualleben betreffen) zu verarbeiten, auch für einen Suchmaschinenbetreiber gilt. Auch wollte er wissen, ob ein Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, Links systematisch zu löschen.

EuGH-Generalanwalt: Verbot der Verarbeitung sensibler Daten gilt auch für Tätigkeiten von Suchmaschinenbetreibern

Zur ersten Frage führt Generalanwalt Maciej Szpunar aus, dass die Bestimmungen der Richtlinie so auszulegen seien, dass sie dem Verantwortungsbereich, den Befugnissen und den Möglichkeiten eines Suchmaschinenbetreibers Rechnung trügen. Denn die dort enthaltenen Verbote und Beschränkungen könnten auf einen Suchmaschinenbetreiber nicht so angewandt werden,wie wenn er selbst die sensiblen Daten in die verlinkten Internetseiten aufgenommen hätte. Da eine Suchmaschine logischerweise erst einsetzbar sei, nachdem (sensible) Daten online gestellt worden seien, könnten die Verbote und Beschränkungen auf sie nur aufgrund der Verlinkung Anwendung finden, also mittels einer nachträglichen Prüfung, wenn der Betroffene die Entfernung des Links begehre. Nach Ansicht Szpunars ist das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten somit auf die Tätigkeiten eines Suchmaschinenbetreibers anzuwenden.

Suchmaschinenbetreiber müssen Links zu sensiblen Daten systematisch löschen

Hinsichtlich der zweiten Frage weist Szpunar darauf hin, dass die Richtlinie ein Verbot der Verarbeitung sensibler Daten aufstelle. Infolgedessen verpflichte das dem Suchmaschinenbetreiber auferlegte Verbot der Verarbeitung sensibler Daten ihn, den Anträgen auf Entfernung von Links zu Internetseiten mit solchen Daten vorbehaltlich der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen systematisch stattzugeben. Denn die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten seien anzuwenden, auch wenn einige von ihnen auf eine Suchmaschine eher theoretisch als praktisch anwendbar sein dürften, so Szpunar.

Öffentlichem Informationsinteresse und Meinungsfreiheit durch Abwägung Rechnung zu tragen

Anschließend geht der Generalanwalt auf die Ausnahmen, die aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit zulässig seien, und ihre Vereinbarkeit mit dem Recht auf Privatleben ein. Nach seiner Auffassung muss der Suchmaschinenbetreiber bei Anträgen auf Löschung von Links zu sensiblen Daten eine Abwägung vornehmen: und zwar zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz auf der einen Seite sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung der Person, von der die Informationen stammten, auf der anderen Seite.

Links zu falschen oder obsoleten Daten können durch journalistische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigt sein

Werde die Entfernung von Links zu Internetseiten beantragt, die unvollständig, unrichtig oder obsolet gewordene personenbezogene Daten enthielten - wie etwa Presseartikel über einen Verfahrensabschnitt vor dem Ende eines Gerichtsverfahrens -, müsse der Suchmaschinenbetreiber zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz gemäß den Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta einerseits sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen andererseits abwägen, so Szpunar. Dabei sei zu berücksichtigen, ob diese Informationen journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienten. 

EuGH, Schlussanträge vom 10.01.2019 - C-136/17

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2019.