Negative Artikel über Paar aus der Finanzbranche
Über die Kläger, ein Paar, das aus der Finanzbranche kommt, erschienen drei Artikel auf der US-Website g-net, in denen die Seriosität des Anlagemodells verschiedener Unternehmen, in denen der Kläger in verantwortlicher Position sitzt oder an denen er (allein) beteiligt ist, bezweifelt wurde. Das Paar wurde in den Artikeln namentlich genannt, ein Artikel war zudem mit Fotos versehen, auf denen das Paar am Steuer von Luxus-Autos, in einem Hubschrauber und vor einem Charterflugzeug zu sehen war. In verschiedenen Veröffentlichungen wird dem Betreiber der Website g-net vorgeworfen, gezielt negative Berichte zu veröffentlichen, um anschließend Schutzgeld zu erpressen.
Kläger: Google soll Links auf Artikel löschen und Vorschaubilder entfernen
Die Kläger erhoben gegen Google Klage auf Auslistung von Links auf die Artikel, die bei Eingabe ihrer Namen und/oder der Unternehmen durch die Suchmaschine ausgeworfen wurden, da die Artikel ihnen zufolge unrichtige Behauptungen und verleumderische Ansichten enthielten, die auf unwahren Tatsachen beruhten. Ferner begehrten sie die Entfernung der Vorschaubilder ("thumbnails") aus den Ergebnissen einer Bildersuche. Die Sache landete beim Bundesgerichtshof, der den EuGH anrief. Die erste Frage betrifft die Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers bei der Bearbeitung eines Auslistungsantrags, der auf angeblich unrichtige Informationen in dem indexierten Inhalt gestützt wird. Weiter möchte der BGH wissen, ob in Bezug auf die Vorschaubilder der Kontext der Bilder zu berücksichtigen ist.
Pitruzzella: Betroffener muss sich nicht an Website-Herausgeber wenden
Der Generalanwalt kommt nach Abwägung der widerstreitenden Grundrechte zu dem Ergebnis, dass der Suchmaschinenbetreiber zwar nicht verpflichtet werden könne, die gespeicherten Inhalte allgemein auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Aufgrund seiner besonderen Verantwortung als "gatekeeper" der Information müsse er jedoch eine aktive Rolle bei der Löschung der Ergebnisse der Suche nach Inhalten spielen, in denen unrichtige personenbezogene Daten enthalten seien. Laut Pitruzzella kann eine Auslistung aber nicht allein auf der Grundlage des bloß einseitigen Antrags des Betroffenen vorgenommen werden. Ferner könne von dem Betroffenen nicht verlangt werden, sich an den Herausgeber der Webseite zu wenden, um die Entfernung des angeblich unrichtigen Inhalts zu verlangen.
Betroffener muss Anfangsbeweis erbringen – Prüfpflicht des Suchmaschinenbetreibers
Der Betroffene müsse die Umstände angeben, auf die der Antrag gestützt wird, und einen Anfangsbeweis dafür erbringen, dass die Inhalte, deren Auslistung verlangt wird, unrichtig seien. Der Suchmaschinenbetreiber müsse demgegenüber im Rahmen seiner konkreten Möglichkeiten Überprüfungen durchführen, mit denen die Begründetheit des Antrags bestätigt oder nicht bestätigt wird. Dabei habe er, wenn möglich, den Herausgeber der gelisteten Website zu kontaktieren, und dann darüber zu entscheiden, ob er dem Auslistungsantrag stattgibt oder nicht. Wenn sich der Inhalt auf eine Person beziehe, die eine öffentliche Rolle hat, müsse sich die Entscheidung für die Auslistung auf besonders aussagekräftige Bestätigungen für die Unrichtigkeit der Informationen stützen.
Auch vorübergehende Aussetzung der Listung möglich
Schließlich könne der Suchmaschinenbetreiber, wenn die Umstände des Falls dies angezeigt erscheinen ließen, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die betroffene Person zu vermeiden, die Listung vorübergehend aussetzen oder in den Ergebnissen der Suche angeben, dass die Richtigkeit einiger der Informationen bestritten werde.
Nur Informationswert der Vorschaubilder zu berücksichtigen
Laut Generalanwalt gelten für namensbezogene Bildersuchen über eine Internetsuchmaschine dieselben Regeln gelten wie für Websuchen. Der Suchmaschinenbetreiber biete mit der Zusammenstellung von im Internet veröffentlichten Fotos von natürlichen Personen und der Wiedergabe dieser Fotos einen Dienst an, bei dem er eine eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten vornehme, die sowohl von der des Herausgebers der Website, von der die Fotos entnommen seien, als auch von derjenigen der Listung dieser Website verschieden sei. Nach Auffassung des Generalanwalts ist bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte, die im Rahmen eines an den Suchmaschinenbetreiber gerichteten Antrags auf Entfernung von als Vorschaubilder angezeigten Fotos vorzunehmen sei, nur der Informationswert der Fotos als solcher zu berücksichtigen, unabhängig vom Inhalt, in den sich diese Fotos auf der Webseite, von der sie entnommen worden sind, einfügten. Angesichts des Umstands, dass das Bild einer Person eines der Hauptmerkmale ihrer Persönlichkeit sei, komme dem Schutz des Rechts der Person auf Vertraulichkeit in diesem Kontext besondere Bedeutung zu, da die Fotos besonders persönliche Informationen vermitteln könnten.