Die roten Sohlen des Luxusschuhherstellers Louboutin sind nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH Maciej Szpunar möglicherweise nicht durch das Markenrecht der Europäischen Union geschützt. Der Markenschutz könne gegebenenfalls verweigert werden, wenn Farbe und Form dem Produkt den wesentlichen Wert verliehen, so der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 06.02.2018 (Az:C-163/16).
Modeschöpfer ließ rote Sohlen als Markenzeichen für hochhackige Schuhe eintragen
Der französische Modeschöpfer Christian Louboutin hatte die roten Sohlen in Belgien, den Niederlanden und in Luxemburg 2010 für Schuhe und 2013 für hochhackige Schuhe als Marke eingetragen. Nachdem das niederländische Unternehmen Van Haren 2012 hochhackige Schuhe mit roter Sohle verkauft hatte, brachte Louboutin den Fall vor niederländische Gerichte. Diese baten den Gerichtshof um Klärung.
Generalanwalt äußert Bedenken an Markenschutz
Nach Ansicht des Generalanwalts sind im konkreten Louboutin-Fall zwei Fragen entscheidend: Stellt die Kombination aus roter Farbe und Form der Sohle die Form des Produkts im markenrechtlichen Sinne dar? Und ist diese Kombination das, was die Schuhe ausmacht? Dies würde nach Szpunars Ansicht möglicherweise nicht ausreichen, um den Markenschutz zu gewähren.
EuGH, Schlussanträge vom 06.02.2018 - C-163/16
Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2018 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Schlussantrag des Generalanwalts am europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-163/16 finden Sie au den Internetseiten der europäischen Justiz.
Aus der Datenbank beck-online
Kur, Gemeinfreiheit und Markenschutz, GRUR 2017, 1082
Schweizer Bundesgericht, Kein Markenschutz für Positionsmarke in Form einer roten Schuhsohle, GRUR Int. 2017, 338
LG Hamburg, Fehlende markenmäßige Benutzung eines Sohlenmusters, BeckRS 2016, 3792