EuGH-Generalanwalt stärkt Urheber im Sampling-Streit zwischen Kraftwerk und Pelham

Im jahrzehntelangen Sampling-Streit zwischen den Elektropop-Pionieren Kraftwerk sowie dem Komponisten und Produzenten Moses Pelham hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar die Urheber-Position gestärkt. Die Kopie und der Gebrauch von Teilen eines Tonträgers in einem anderen Lied (Sampling) sei ein Eingriff in die Rechte des Herstellers und ohne dessen Erlaubnis zu verbieten. Das befand Szpunar in seinen Schlussanträgen am 12.12.2018 (Az.: C-476/17).

Zwei-Sekunden-Sequenz ohne Erlaubnis benutzt

Der Streit zwischen Kraftwerk und Pelham läuft vor deutschen Gerichten schon seit etwa 20 Jahren durch alle Instanzen. Es geht um einen Rhythmus aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" von 1977. Pelham hatte 1997 eine Zwei-Sekunden-Sequenz ohne Erlaubnis benutzt und in Endlosschleife unter den Song "Nur mir" mit der Rapperin Sabrina Setlur gelegt. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter verklagte Pelham daraufhin.

Streit von grundsätzlicher Bedeutung für Musikbranche

2016 hatte das Bundesverfassungsgericht die Kunstfreiheit gestärkt und das vom Bundesgerichtshof verhängte Verbot des Setlur-Songs gekippt. Die BGH-Richter verwiesen den Fall nach Luxemburg. Für die Musikbranche hat der Streit eine grundsätzliche Bedeutung. Denn Sampling ist in Hip-Hop und Rap ein seit langem gängiges Stilmittel.

Szpunar: Sampling nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber

Nach Ansicht Szpunars müssen Rechteinhaber vor dem Sampling immer um Erlaubnis gebeten werden. Dies verstoße nicht gegen die in der Charta der EU-Grundrechte verankerte Freiheit der Kunst. Für ein Sample eine Lizenz erwerben zu müssen, schränke die Kunstfreiheit nicht in einem Maß ein, das über die gewöhnlichen Zwänge des Marktes hinausgehe.

EuGH, Schlussanträge vom 12.12.2018 - C-476/17

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2018 (dpa).