Kommission erhebt Vertragsverletzungsklage und beantragt zugleich Zwangsgeld gegen Spanien
Die Kommission hat eine Vertragsverletzungsklage gegen Spanien erhoben, weil es versäumt hat, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher bis zum 21.03.2016 umzusetzen. Zugleich hat sie beim EuGH nach Art. 260 Abs. 3 AEUV beantragt, gegen Spanien ein tägliches Zwangsgeld von 105.991,60 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, zu verhängen, da Spanien gegen seine Pflicht, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen, verstoßen habe.
Art. 260 Abs. 3 AEUV ermöglicht finanzielle Sanktionen bereits in Verstoß feststellendem Urteil
Nach Art. 260 Abs. 3 AEUV kann die Kommission eine Vertragsverletzungsklage beim EuGH erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Mitgliedstaat "gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen", und den EuGH zugleich ersuchen, gegen den Mitgliedstaat finanzielle Sanktionen zu verhängen.
EuGH-Generalanwalt: Verstoß gegen Umsetzungs- und Mitteilungspflicht
Generalanwalt Evgeni Tanchev weist zunächst darauf hin, dass Spanien nicht bestreitet, seiner Verpflichtung, die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie in das innerstaatliche Recht erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und der Kommission mitzuteilen, nicht nachgekommen ist. Dem ersten Klageantrag der Kommission nach Art. 258 AEUV sollte daher stattgegeben werden.
"Verstoß gegen die Mitteilungspflicht" in Art. 260 Abs. 3 AEUV weit auszulegen
Nach Tanchevs Auffassung sollte gegen Spanien zugleich ein tägliches Zwangsgeld verhängt werden, da das Land gegen seine Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen nach Art. 260 Abs. 3 AEUV verstoßen habe. Der Begriff "Verstoß gegen die Mitteilungspflicht" in dieser Vorschrift sei weit zu verstehen, sodass auch eine unvollständige oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung darunter fällt. Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Kontext dieser Bestimmung folge, dass Art. 260 Abs. 3 AEUV auch den Fall erfasse, dass der Mitgliedstaat eine "materiellrechtliche" Verpflichtung zur Umsetzung nicht erfüllt. Es falle daher unter diese Bestimmung, wenn ein Mitgliedstaat gar keine Umsetzungsmaßnahmen mitteilt, aber auch, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen mitteilt, die eine unvollständige oder unrichtige Umsetzung der fraglichen Richtlinie darstellen.
Bemessungsmodalitäten für finanzielle Sanktionen
Anschließend geht der Generalanwalt auf die Frage ein, wie die finanziellen Sanktionen nach Art. 260 Abs. 3 AEUV festgesetzt werden. Er vertritt die Ansicht, dass die Kommission befugt sein sollte, die finanziellen Sanktionen, die sie nach ähnlichen Vorschriften des AEUV vorschlage, nach derselben Methode zu berechnen. Er meint ferner, dass der EuGH auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV sowohl einen Pauschalbetrag als auch ein Zwangsgeld oder aber eine finanzielle Sanktion, die nicht von der Kommission beantragt worden sei, verhängen könne, und zwar bis zu der dort für die finanzielle Sanktion vorgesehenen Obergrenze. Diese Obergrenze betreffe nur den Betrag der finanziellen Sanktion und schränke nicht das Ermessen des EuGH hinsichtlich der Art der zu verhängenden finanziellen Sanktion ein.
Verhängung beantragten Zwangsgelds verhältnismäßig
Zum vorliegenden Verfahren stellt Tanchev fest, dass die Verhängung eines Zwangsgelds als abschreckende Maßnahme geeignet und verhältnismäßig sei. Er empfiehlt außerdem, dass der EuGH den Beginn der Vertragsverletzung auf den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angegebenen Stichtag festsetzt. In Anbetracht der in Art. 260 Abs. 3 AEUV genannten Obergrenze schlägt Tanchev vor, ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen, das bis zu der von der Kommission angegebenen Höhe reicht.