Europäische Haftbefehle aus Ungarn bislang nur eingeschränkt vollstreckbar
Vor der Rechtsänderung hatte der EuGH im April 2016 (BeckRS 2016, 80575) entschieden, dass europäische Haftbefehle aus Ungarn nicht mehr ohne weiteres vollstreckt werden dürfen. Dem Urteil zufolge sollten die Behörden zunächst Informationen über die zu erwartenden Haftbedingungen anfordern. Nur wenn danach ausgeschlossen würde, dass der betroffenen Person eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, sollte der Gesuchte den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.
Hintergrund: Überbelegte Haftanstalten in Ungarn
Hintergrund der EuGH-Entscheidung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Dieser hatte Rumänien und Ungarn zur Last gelegt, mit der Überbelegung ihrer Haftanstalten gegen die Grundrechte verstoßen zu haben.
OLG Bremen befragte EuGH
Der EuGH in Luxemburg befasst sich nun auf Bitten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen erneut mit dem Thema. Das OLG will unter anderem wissen, wie die neuen innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu bewerten sind. Das Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet.