EuGH-Generalanwalt präzisiert Markenrechte im Fall Schweppes

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Paolo Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen vom 12.09.2017 die Kriterien präzisiert, die ausschlaggebend dafür sind, ob die spanische Schweppes SA der Einfuhr von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, wo Coca-Cola die betreffende Marke innehat, nach Spanien und/oder der Vermarktung solcher Erzeugnisse in Spanien entgegentreten kann. Der Berufung auf das ausschließliche Recht stehe es entgegen, so der Generalanwalt, wenn sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den jeweiligen Markeninhabern ergebe, dass die Marken unter umfassender einheitlicher Kontrolle stehen (Az.:C-291/16).

Sachverhalt

Die Schweppes International Ltd ist Inhaberin der Marke “Schweppes“ in Spanien, wo die Schweppes SA das ausschließliche Recht zur Verwertung dieser Marke hat. Im Jahr 2014 erhob die Schweppes SA eine Verletzungsklage gegen Red Paralela, weil diese mit der Marke “Schweppes“ versehene Tonic-Water-Flaschen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich nach Spanien eingeführt und dort vertrieben hatte. Inhaberin der Marke “Schweppes“ im Vereinigten Königreich ist Coca-Cola, die die Markenrechte durch Veräußerung erworben hatte. Die Schweppes SA hält die beanstandeten Handlungen für unzulässig, da die Tonic-Water-Flaschen nicht von ihr selbst – oder mit ihrer Zustimmung –, sondern von Coca-Cola, die keine Verbindung zur Orangina-Schweppes-Gruppe habe, hergestellt und in den Verkehr gebracht worden seien. Sie macht geltend, der Verbraucher könne die Flaschen, da die fraglichen Zeichen und Erzeugnisse identisch seien, nicht nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheiden.

Beklagte hält Recht aus der Marke für erschöpft

Red Paralela verteidigte sich gegen die Verletzungsklage mit der Berufung auf die Erschöpfung des Rechts aus der Marke. Diese Erschöpfung ergebe sich aus einer stillschweigenden Zustimmung in Bezug auf die mit der Marke “Schweppes“ versehenen Erzeugnisse mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten der Union, in denen Coca-Cola Inhaberin dieser Marke sei. Außerdem gebe es unbestreitbar rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen zwischen Coca-Cola und Schweppes International bei der gemeinsamen Verwertung des Zeichens “Schweppes“ als weltweite Marke. Das mit dem Streit befasste Gericht ersuchte den Gerichtshof um Klärung, ob das Unionsrecht die Schweppes SA daran hindert, sich auf das ihr nach spanischem Recht zukommende ausschließliche Recht zu berufen, um der Einfuhr der “Schweppes“-Erzeugnisse mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, wo Coca-Cola die Marke innehat, nach Spanien und/oder der Vermarktung dieser Erzeugnisse in Spanien entgegenzutreten.

EuGH hat Erschöpfung des Rechts aus der Marke dem Grunde nach bereits geklärt

Der Generalanwalt hat darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof bereits klargestellt habe, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts aus der Marke “zum Tragen [kommt], wenn es sich bei dem Zeicheninhaber im Einfuhrstaat und dem Zeicheninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind“, wie es beim Fabrikanten und seinem Vertriebshändler, beim Lizenzgeber und seinem Lizenznehmer oder bei Gesellschaften desselben Konzerns der Fall sei. Der Gerichtshof habe befunden, dass unter solchen Umständen die mit der Marke versehenen Erzeugnisse unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt würden, sodass der freie Verkehr dieser Erzeugnisse die Funktion der Marke nicht in Frage stelle.

Generalanwalt: Anwendbarkeit nationaler Markenrechtsvorschriften vorliegend ausgeschlossen

Es komme nicht so sehr auf die Art der Beziehungen zwischen den Beteiligten an, sondern darauf, dass die Kontrolle über die Marke dank dieser Beziehungen in einer Hand liege. Ein solches Kriterium könne nicht nur die vom Gerichtshof genannten Fallgestaltungen, wo die Nutzung der Marke von einer einzigen Person (dem Lizenzgeber oder Fabrikanten) oder einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Rechtssubjekt kontrolliert werde, erfassen, sondern auch die Situationen, in denen die Nutzung der Marke der gemeinsamen Kontrolle zweier verschiedener Personen (beide Inhaber anerkannter Rechte auf nationaler Ebene) unterliege, die bei der Verwertung der Marke wie eine einzige und zentrale Stelle im Hinblick auf ihre Interessen handelten. In solchen Situationen schließe die Einheitlichkeit der Kontrolle aus, dass nationale Markenrechtsvorschriften herangezogen werden könnten, um den Verkehr der fraglichen Erzeugnisse zu beschränken.

Erschöpfung des Markenrechts nur bei Kontrollmöglichkeit über Erzeugnisse

Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass für die Zwecke der Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes die Inhaber paralleler, aus der Aufteilung einer einzigen Marke hervorgegangener Marken als “wirtschaftlich miteinander verbunden“ angesehen werden könnten, wenn sie ihre Geschäftspolitiken mit dem Ziel koordinierten, eine gemeinsame Kontrolle über die Nutzung ihrer jeweiligen Marken auszuüben. Die Erschöpfung des Rechts trete jedoch nur ein, wenn diese einheitliche Kontrolle über die Marke denjenigen, die sie ausübten, die Möglichkeit gebe, die mit der Marke versehenen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen und ihre Qualität zu kontrollieren.

Schweppes SA trifft Beweislast

Der Beweis dafür, dass es zwischen den Inhabern paralleler Marken eine Koordinierung gibt, aufgrund deren eine einheitliche Kontrolle gegeben sein kann, obliege grundsätzlich dem Parallelimporteur. Zwar sei es vorliegend übermäßig, vom Parallelimporteur den Beweis für die einheitliche Kontrolle zu verlangen. Es obliege ihm jedoch, eine Reihe von genauen und übereinstimmenden Anhaltspunkten vorzutragen, die auf das Bestehen einer solchen Kontrolle schließen ließen. Gebe es ein Bündel genauer und übereinstimmender Anhaltspunkte, gehe die Beweislast dafür, dass es mit dem Inhaber der Marke im Ausfuhrstaat zu keiner Übereinkunft oder Koordinierung mit dem Ziel einer einheitlichen Kontrolle über die Marke gekommen sei, auf den Inhaber über, der sich der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in sein Gebiet widersetzen wolle.

Berufung auf ausschließliches Recht ausgeschlossen

Im Ergebnis stehe das Unionsrecht der Berufung auf das ausschließliche Recht entgegen, wenn sich aus den wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat ergebe, dass die Marken unter einer einheitlichen Kontrolle stehen und der Markeninhaber im Einfuhrstaat die Möglichkeit hat, die mit der Marke im Ausfuhrstaat versehenen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen und ihre Qualität zu kontrollieren. Es sei Sache des nationalen Gerichts, im Licht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls und nach einer Klärung der Verbindungen zwischen den Inhabern der parallelen Marken (Schweppes International und Coca-Cola) zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erschöpfung des Rechts von Schweppes International in Bezug auf die in Rede stehenden Tonic-Water-Flaschen erfüllt seien.

EuGH, Schlussanträge vom 12.09.2017 - C-291/16

Redaktion beck-aktuell, 12. September 2017.