EuG erachtete Klage für unzulässig
Die Nord Stream 2 AG hatte vor dem Gericht der Europäischen Union geklagt, weil es neue Regeln für Gasleitungen für nichtig erklären lassen wollte. Diese waren nach Baustart der kürzlich fertiggestellten Gaspipeline von Russland nach Deutschland in Kraft getreten und enthalten etwa Vorgaben zur Entflechtung von Gasvertrieb und Pipeline-Betrieb. Das EuG hatte die Klage abgewiesen. Aus damaliger Sicht der Richter müsste Nord Stream 2 vor deutschen Gerichten klagen, da die Umsetzung in nationales Recht entscheidend sei. Den Beschluss hatte das Unternehmen vor dem EuGH angefochten.
EuGH-Generalanwalt: Nord Stream 2 AG durch Richtlinie unmittelbar betroffen
Der Generalanwalt widerspricht nun der Auffassung des EuG. Die geänderte Richtlinie betreffe die Nord Stream 2 AG unmittelbar, weil sie nur einen gewissen Spielraum zur Umsetzung auf nationaler Ebene gebe. Die Gasfernleitung sei auch individuell betroffen. Wegen des Zeitpunkts des Erlasses könne Nord Stream 2 im Gegensatz zu anderen Projekten keine Abweichung oder Ausnahme von den Regeln in Anspruch nehmen. Der Generalanwalt empfiehlt, den Beschluss der niedrigeren Instanz aufzuheben und die Klage zur inhaltlichen Prüfung an das EuG zurückzuweisen.