EuGH-Generalanwalt: Mutagenese-Ausnahme in GVO-Richtlinie weiterhin gültig

Die Mutagenese-Ausnahme in der Richtlinie 2001/18/EG über genetisch veränderte Organismen (GVO-Richtlinie) ist auch in Anbetracht neuer Mutageneseverfahren nach wie vor gültig. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union Michal Bobek in seinen Schlussanträgen vom 18.01.2018. Die Mitgliedstaaten könnten aber Maßnahmen zur Regulierung solcher Organismen erlassen, vorausgesetzt, sie beachteten übergreifende Grundsätze des EU-Rechts (Az.: C-528/16).

Französische Verbände klagen gegen Mutagenese-Ausnahme von Verpflichtungen bei GVO

Ein französischer Landwirtschaftsverband (Confédération paysanne), der die Interessen kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe vertritt, hat zusammen mit acht anderen Verbänden beim Staatsrat (Conseil d’État) Klage gegen eine französische Regelung zur Umsetzung der GVO-Richtlinie erhoben, die durch Mutagenese gewonnene Organismen, auf die die Richtlinie nicht anwendbar ist, von den für genetisch veränderte Organismen (GVO) geltenden Verpflichtungen ausnimmt. Sie machen geltend, dass sich die Mutageneseverfahren mit der Zeit weiterentwickelt hätten.

Kläger: Neue Mutagenese-Verfahren mit Gesundheits- und Umweltrisiken verbunden

Vor dem Erlass der GVO-Richtlinie im Jahr 2001 seien nur konventionelle oder zufällige Mutagenese-Methoden in vivo an ganzen Pflanzen zum Einsatz gekommen. Mit dem technischen Fortschritt seien danach Mutageneseverfahren aufgekommen wie die gezielten Mutagenesemethoden, mit denen eine bestimmte Mutation in einem Gen möglich sei, um etwa ein Erzeugnis zu gewinnen, das nur gegen bestimmte Herbizide resistent sei. Nach Ansicht der Kläger birgt der Einsatz von durch Mutagenese gewonnenen herbizidresistenten Saatgutsorten die Gefahr erheblicher schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier.

Vorlagegericht: Mutagenese-Ausnahme mit Vorsorgegrundsatz vereinbar?

Der französische Staatsrat hat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen, um den genauen Anwendungsbereich der GVO-Richtlinie (insbesondere die Tragweite, den Sinn und Zweck und die Wirkungen der Mutagenese-Ausnahme) klären zu lassen. Der EuGH solle auch klären, welche Rolle der zeitliche Fortgang und die Entwicklung des technischen und wissenschaftlichen Kenntnisstands spielen sollten, wenn es darum gehe, das EU-Recht mit Bedacht auf den Vorsorgegrundsatz rechtlich auszulegen und seine Gültigkeit zu beurteilen.

EuGH-Generalanwalt: Durch Mutagenese gewonnene Organismen können GVO sein

Generalanwalt Michal Bobek vertritt die Ansicht, dass ein durch Mutagenese gewonnener Organismus ein GVO sein könne, wenn er die in der GVO-Richtlinie niedergelegten materiellen Kriterien erfüllt. Nach dieser Richtlinie sei kein Transfer fremder DNS in einen Organismus für dessen Einordnung als GVO erforderlich sei. Erforderlich sei nur, dass das genetische Material so verändert wurde, wie es auf natürliche Weise nicht möglich sei. Aufgrund dieser offenen Definition könnten durch andere Methoden als Transgenese gewonnene Organismen vom Begriff des GVO erfasst werden. Außerdem wäre es nicht denkrichtig, bestimmte, durch Mutagenese gewonnene Organismen von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen, wenn sie überhaupt nicht als GVO eingeordnet werden könnten, so Bobek.

Einschränkung neuer Mutageneseverfahren nur durch Anhang I B-Vorbehalt

Der Generalanwalt prüft anschließend, ob die in der GVO-Richtlinie vorgesehene Mutagenese-Ausnahme sämtliche oder nur manche Mutageneseverfahren erfassen sollte. Seiner Ansicht nach besteht die einzige maßgebliche Unterscheidung, die gemacht werden sollte, um den Anwendungsbereich der Mutagenese-Ausnahme zu klären, in der Einschränkung in Anhang I B der GVO-Richtlinie. Mutageneseverfahren seien mithin von den Verpflichtungen der GVO-Richtlinie ausgenommen, wenn sie nur solche rekombinanten Nukleinsäuremoleküle oder GVO verwenden, die aus Mutagenese oder durch Zellfusion von Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher Züchtungstechniken genetisches Material austauschen könnten, hervorgegangen seien.

Keine Beschränkung auf sichere Mutageneseverfahren nach Stand im Jahr 2001

Bobek weist darauf hin, dass weder der historische Kontext noch die innere Logik der GVO-Richtlinie die Auffassung stützten, dass der Unionsgesetzgeber nur sichere Mutageneseverfahren nach dem Stand im Jahr 2001 habe ausnehmen wollen. Seiner Ansicht nach sollte eine allgemeine Kategorie mit der Bezeichnung "Mutagenese" denkrichtig alle Verfahren umfassen, die zum gegebenen, für den betreffenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt als Bestandteil dieser Kategorie verstanden würden, was auch neue Verfahren einschließe.

EU-Staaten dürfen durch Mutagenese gewonnene Organismen regulieren

Als Nächstes prüft Bobek, ob die Mitgliedstaaten über die GVO-Richtlinie hinausgehen und sich dafür entscheiden könnten, durch Mutagenese gewonnene Organismen entweder den in der Richtlinie niedergelegten Verpflichtungen oder rein nationalen Regelungen zu unterstellen. Seiner Auffassung nach wollte der Unionsgesetzgeber, indem er die Mutagenese-Ausnahme aufgenommen hat, diesen Bereich nicht auf Unionsebene regulieren. Dementsprechend bleibe dieser Bereich unausgefüllt und die Mitgliedstaaten könnten, sofern sie ihre übergreifenden unionsrechtlichen Verpflichtungen beachteten, im Hinblick auf durch Mutagenese gewonnene Organismen gesetzgeberisch tätig werden.

Kein zur Ungültigkeit führender Verstoß gegen Aktualisierungspflicht

In Bezug auf die Gültigkeit der Mutagenese-Ausnahme erkennt der Generalanwalt an, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, seine Regelung angemessen aktualisiert zu halten. Diese Verpflichtung werde dann besonders wichtig, wenn es um Bereiche und Fragestellungen gehe, für die der Vorsorgegrundsatz gelte, sodass die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Maßnahme wie der GVO-Richtlinie nicht allein anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme gegebenen Tatsachen und Erkenntnisse zu beurteilen sei, sondern auch mit Blick auf die Verpflichtung zur angemessenen Aktualisierung von Rechtsvorschriften. Bobek sieht jedoch keine die Gültigkeit der Mutagenese-Ausnahme berührenden Gründe, die sich aus der allgemeinen (im vorliegenden Fall durch den Vorsorgegrundsatz verstärkten) Verpflichtung zur Aktualisierung von Rechtsvorschriften ergäben.

EuGH, Schlussanträge vom 18.01.2018 - C-528/16

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2018.

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