EuGH-Generalanwalt: Mehrwertsteuer-Vorteile nicht nur für Gesundheitssektor

Die deutsche Regelung zur Befreiung von der Mehrwertsteuer darf nach Einschätzung des Generalanwalts des Gerichtshofs der Europäischen Union Melchior Wathelet nicht nur Angehörigen des Gesundheitssektors zugute kommen. Die Beschränkung der Vorzugsregelung auf bestimmte Zusammenschlüsse von Selbstständigen aus dem Gesundheitswesen verstoße gegen europäisches Recht, so Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 05.04.2017 (Az.: C-616/15).

Generalanwalt: Selbstständige aus anderen Bereichen sollten auch profitieren

Auch andere Sparten müssten von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren können, meint der Generalanwalt. Das könnte für manche Selbstständige im Erziehungswesen oder im Sport- und Kulturbereich relevant sein. Die Richter sind nicht an die Meinung des Generalanwalts gebunden, in den meisten Fällen folgen sie dessen Empfehlung aber. Mit einem Urteil ist erst in einigen Monaten zu rechnen. Die EU-Kommission hatte Deutschland vor dem EuGH verklagt.

EuGH, Schlussanträge vom 05.04.2017 - C‑616/15

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2017 (dpa).

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