EuGH-Ge­ne­ral­an­walt: Mehr­wert­steu­er-Vor­tei­le nicht nur für Ge­sund­heits­sek­tor

Die deut­sche Re­ge­lung zur Be­frei­ung von der Mehr­wert­steu­er darf nach Ein­schät­zung des Ge­ne­ral­an­walts des Ge­richts­hofs der Eu­ro­päi­schen Union Mel­chi­or Wa­the­let nicht nur An­ge­hö­ri­gen des Ge­sund­heits­sek­tors zu­gu­te kom­men. Die Be­schrän­kung der Vor­zugs­re­ge­lung auf be­stimm­te Zu­sam­men­schlüs­se von Selbst­stän­di­gen aus dem Ge­sund­heits­we­sen ver­sto­ße gegen eu­ro­päi­sches Recht, so Wa­the­let in sei­nen Schluss­an­trä­gen vom 05.04.2017 (Az.: C-616/15).

Ge­ne­ral­an­walt: Selbst­stän­di­ge aus an­de­ren Be­rei­chen soll­ten auch pro­fi­tie­ren

Auch an­de­re Spar­ten müss­ten von der Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung pro­fi­tie­ren kön­nen, meint der Ge­ne­ral­an­walt. Das könn­te für man­che Selbst­stän­di­ge im Er­zie­hungs­we­sen oder im Sport- und Kul­tur­be­reich re­le­vant sein. Die Rich­ter sind nicht an die Mei­nung des Ge­ne­ral­an­walts ge­bun­den, in den meis­ten Fäl­len fol­gen sie des­sen Emp­feh­lung aber. Mit einem Ur­teil ist erst in ei­ni­gen Mo­na­ten zu rech­nen. Die EU-Kom­mis­si­on hatte Deutsch­land vor dem EuGH ver­klagt.

EuGH, Schlussanträge vom 05.04.2017 - C‑616/15

Redaktion beck-aktuell, 6. April 2017 (dpa).

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