Generalanwalt verneint Herkunftsbezeichnung
Der Rechtsstreit dauert bereits Jahre. Der BSGE, der Fabrikanten und Händler vertritt, bringt unter anderem das Argument vor, Neuschwanstein bezeichne eine geografische Herkunft und sei deshalb nicht als Marke schützbar. EuGH-Generalanwalt Wathelet sieht das anders. Der Verkaufsort einer Ware beschreibe nicht automatisch ihre Eigenschaften, Beschaffenheiten oder sonstigen Merkmale, erklärte er. Der Vertriebsort als solcher weise also nicht auf eine geografische Herkunft hin.
Auch EuG hatte zugunsten Bayerns entschieden
Das erstinstanzliche EU-Gericht hatte die Klage zuvor bereits abgelehnt. Das Schloss sei nicht der Ort, an dem bestimmte Waren hergestellt oder Dienstleistungen erbracht würden – damit sei der Name auch nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen, urteilten die Richter im Jahr 2016 (GRUR-RS 2016, 81444). Bayern hat sich 2011 den Namen des im 19. Jahrhundert von Ludwig II. erbauten Märchenschlosses als Marke gesichert. Verkauft werden unter anderem T-Shirts, Teekannen und Teller. Ein endgültiges Urteil des EuGH dürfte in einigen Monaten fallen.