Streit um staatliche Beihilfen für Flughafen Hahn
Bei dem Rechtsstreit geht es um staatliche Beihilfen von fast 50 Millionen Euro, die in den Jahren 2001 bis 2012 an die Flughafen Hahn GmbH gezahlt worden waren, sowie um einen Vertrag mit dem Billigflieger Ryanair über Flughafenentgelte. Der Flughafen in Rheinland-Pfalz liegt rund 125 Kilometer westlich von Frankfurt am Main, heißt aber aus Marketinggründen Flughafen Frankfurt-Hahn.
EU-Kommission: Beihilfen mit Binnenmarkt vereinbar
Die Lufthansa hatte gegen einen Beschluss der EU-Kommission von 2014 geklagt. Brüssel hatte darin Zahlungen des Frankfurter Flughafenbetreibers Fraport sowie der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen an den Airport Hahn gebilligt. Fraport und die beiden Länder waren damals die Gesellschafter des Hunsrück-Flughafens. Heute gehört er zu 82,5% dem chinesischen Konzern HNA und zu 17,5% dem Land Hessen.
EuG: Lufthansa-Klage unzulässig
Das Gericht der Europäischen Union hatte im April 2019 als erste Instanz die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Richter befanden damals, die Lufthansa, die im Gegensatz zu Konkurrent Ryanair nicht vom Airport Hahn abhebe, habe in diesem Fall keine so starke Beeinträchtigung ihres Geschäfts dargelegt, als dass ihr ein Klagerecht zustünde. Lufthansa legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel vor dem EuGH ein.
EuGH-Generalanwalt: Individuelle Betroffenheit von Lufthansa nicht ausreichend dargelegt
Auf Wunsch des EuGH untersuchte Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen nur drei einzelne Teile der von Lufthansa vorgebrachten Rechtsmittel - nämlich diejenigen, die sich auf die Beurteilung der individuellen Betroffenheit von Lufthansa beziehen. Der Generalanwalt schlägt nun vor, diese Punkte zurückzuweisen. Die individuelle Betroffenheit des Wettbewerbers, der die Begründetheit eines Beihilfebeschlusses der Kommission mit einer Klage in Frage stellt, hänge von dem Nachweis ab, dass seine Marktstellung spürbar beeinträchtigt wird.
Kritik an restriktiver Auslegungslinie des EuG
Während der EuGH und das Gericht zunächst eine eher flexible Haltung in der Beurteilung dieser Voraussetzung eingenommen hätten, gebe es nunmehr eine neue, restriktivere Tendenz in der Rechtsprechung des Gerichts, die bewirke, dass die meisten Klagen von Wettbewerbern des durch eine Maßnahme Begünstigten wegen Fehlens einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung als unzulässig abgewiesen werden. Szpunar lehnt diese ab, kommt aber schließlich auch zu dem Ergebnis, dass Lufthansa eine individuelle Betroffenheit nicht ausreichend nachgewiesen hat.