Die Annullierung oder deutliche Verspätung eines Fluges aufgrund eines Pilotenstreiks ist ein außergewöhnlicher Umstand, aufgrund dessen die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit sein kann. Die Befreiung komme aber nur in Betracht, wenn die Fluggesellschaft “alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe", meint Generalanwalt Priit Pikamäe am Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Schlussantrag.
Mehrtägige Streiks führten zur Streichung von 4.000 Flügen
Hintergrund ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde. Wegen der mehrtägigen Arbeitsniederlegung seien mehr als 4.000 Flüge gestrichen worden, wovon knapp 400.000 Gäste betroffen gewesen seien. Wenn jeder Gast eine pauschale Ausgleichszahlung bekommen hätte, wären laut Fluggesellschaft Kosten in Höhe von knapp 120 Millionen Euro entstanden.
EuGH, Schlussanträge vom 16.03.2021 - C-28/20
Redaktion beck-aktuell, 16. März 2021 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache C-28/20 finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Justiz.
Aus der Datenbank beck-online
Bergmann/Blankenburg, Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Pauschalreise- und Luftverkehrsrecht, NJW 2019, 3678
AG Königs Wusterhausen, Kein Ausgleichsanspruch bei Reduzierung der Flüge wegen Fluglotsenstreiks, NJW-RR 2017, 826
Aus dem Nachrichtenarchiv
LG Frankfurt am Main: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks möglich, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 31.01.2020, becklink 2015351
EuGH: Ausgleichszahlung für Flugausfall nach streikbedingter Umorganisation, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 04.10.2012, becklink 1022766
BGH: Keine Ausgleichszahlung für Flugannullierung wegen angekündigter Pilotenstreiks, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.08.2012, becklink 1021983