Bukarest verlangte Zulassung für "Dispatching"-Dienste
Hintergrund war ein Streit zwischen dem Bukarester Taxi-Vermittler Star Taxi App und der rumänischen Hauptstadt. Das Geschäftsmodell sah so aus, dass Kunden über die Plattform mit verfügbaren Fahrern in Kontakt kommen konnten. Auf Preise oder sonstige Konditionen der Fahrdienste nahm die Firma keinen Einfluss. Die Kommune hatte Ende 2017 jedoch die Genehmigungspflicht für "Dispatching"-Tätigkeiten auf Betreiber von IT-Anwendungen wie Star Taxi App erweitert. Wegen Verstoßes gegen diese Regel sollte der Betreiber eine Geldbuße von 930 Euro zahlen. Das IT-Unternehmen berief sich auf die Zulassungsfreiheit, die seine Tätigkeit als Dienst der Informationsgesellschaft genieße. Das Landgericht Bukarest stellte dem EuGH in dieser Sache Fragen zum Unionsrecht.
Generalanwalt hält Taxi-App für Dienst der Informationsgesellschaft
Szpunar befand nun, dass ein Dienst der Informationsgesellschaft vorliegt, wenn dieser "gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf eines Empfängers der Dienstleistung" erbracht wird. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Angebot der Star Taxi App dieser Definition entspreche. Der Dienst sei auch nicht untrennbar mit der Fahrt selbst verbunden, denn die App übe keine Kontrolle darüber aus, wie der Fahrer die Beförderungsleistung erbringe. Von anderen Taxi-Apps – wie bei Uber oder ähnlichen Unternehmen – unterscheide sie sich dadurch, dass die Applikation auf einem bestehenden Taxiverkehrsdienst aufbaue. Aus der Sicht Szpunars ist die Anwendung für die Hauptdienstleistung, die Beförderung, zwar "nützlich, aber nicht wesentlich".
Zwingende Gründe des Allgemeininteresses zu ermitteln
Der Generalanwalt empfiehlt, dem nationalen Gericht zur Prüfung aufzugeben, ob die EU-Dienstleistungsrichtlinie anwendbar ist. Da die Regelung eine Vermittlungsdienstleistung auf einem Markt betreffe, der bereits einer Zulassungsregelung unterliege, nämlich dem Markt für die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen durch Taxis, "dürfte das allgemeine Interesse am Verbraucherschutz bereits befriedigt sein", so Szpunar. Es komme nun darauf an, "ob es zwingende Gründe des Allgemeininteresses gibt, die die Zulassungspflicht von Taxi-Dispatchingdiensten rechtfertigen."