EuGH-Generalanwalt: Fluggäste haben bei wilden Streiks weniger Rechte

Fluggesellschaften müssen nach Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Evgeni Tanchev keine Entschädigungen zahlen, wenn sie wegen eines wilden Streiks Flüge nicht wie geplant durchführen können. Arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen stellten einen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der eine Befreiung von der Entschädigungspflicht möglich mache, argumentierte Tanchev am 12.04.2018 in einem Gutachten zu einer Klage von Kunden der deutschen Fluggesellschaft Tuifly. Die Airline müsse allerdings alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern (Schlussanträge vom 12.04.2018, Az.: C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17, C-279/17, C-280/17, C-281/17, C-282/17, C-283/17, C-284/17, C-285/17, C-286/17, C-290/17, C-291/17 und C-292/17).

Hintergrund: Flugausfälle aufgrund wilden Streiks von Tuifly-Mitarbeitern im Herbst 2016

Hintergrund des Verfahrens am EuGH ist der wilde Streik von Tuifly-Mitarbeitern im Herbst 2016. In dessen Zuge waren mehr als 100 Flüge gestrichen worden und viele andere konnten erst mit erheblichen Verspätungen starten. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlungen. Die Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf schalteten daraufhin den EuGH ein und baten unter anderem darum, zu klären, ob wilde Streiks im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Mit dem Urteil des EuGH wird in einigen Monaten gerechnet. In vielen Fällen schließen sich die Richter der Rechtsauslegung des Generalanwalts an.

EuGH, Schlussanträge vom 12.04.2018 - C-195/17

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2018 (dpa).