EuGH-Generalanwalt: EZB-Aufsicht über baden-württembergische L-Bank rechtmäßig

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) unterliegt nach Ansicht des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union Gerard Hogan zu Recht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank. Dies geht aus seinen Schlussanträgen vom 05.12.2018 hervor (Az.: C‑450/17 P). Die Bank wollte als relativ kleine Förderbank ohne große Risiken der deutschen Aufsicht unterstellt werden, um Aufwand und Kosten zu sparen.

EZB stufte L-Bank als bedeutendes Institut ein

Nach der Weltfinanzkrise waren die größten Banken im Euroraum 2014 unter die Kontrolle der Bankenaufsicht bei der EZB gestellt worden, die sie unter anderem mit Stresstests überprüft. Dies gilt für sogenannte bedeutsame Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Milliarden Euro. Die L-Bank hat mehr als doppelt so viel. Die EZB hat sie deshalb als bedeutendes Institut eingestuft mit der Folge, dass sie der direkten Aufsicht durch die EZB unterliegt.

L-Bank wendet geringes Risikoprofil ihres Geschäftsmodells ein

Die L-Bank klagte gegen den entsprechenden Beschluss der EZB vor dem EuG. Sie vertritt die Ansicht, dass sie wegen des Vorliegens "besonderer Umstände" als weniger bedeutendes Institut zu qualifizieren sei. Wegen ihres geringen Risikoprofils als staatliche Förderbank des Mittelstands und der Kommunen reiche die deutsche Aufsicht aus, so ihre Argumentation. Das Gericht wies die Nichtigkeitsklage ab (BeckRS 2017, 109852). Dagegen legte die L-Bank ein Rechtsmittel ein.

Generalanwalt: Direkte Aufsicht durch EZB rechtmäßig

Der Generalanwalt Gerard Hogan plädiert dafür, das Rechtsmittel zurückzuweisen und damit die direkte Aufsicht durch die EZB zu bestätigen. "Besondere Umstände" ließen sich nicht aus dem "risikoscheuen" Geschäftsmodell der L-Bank herleiten, da dies nach der Grundverordnung irrelevant sei. Laut Hogan widerspräche es auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein ansonsten bedeutendes Institut deshalb als unbedeutend einzustufen, weil die Ziele der Grundverordnung (EU) Nr. 1024/2013 genauso gut durch eine direkte nationale Beaufsichtigung erreicht werden könnte. Vielmehr müsste eine nationale Beaufsichtigung besser geeignet sein, um die Ziele der Grundverordnung zu erreichen. Hier habe die L-Bank aber nur geltend gemacht, die deutsche Aufsicht wäre ausreichend.

EuGH, Schlussanträge vom 05.12.2018 - C‑450/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Dezember 2018.

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