Streit um Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook in Belgien
Hintergrund ist ein Streit um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook in Belgien. Facebook Belgium macht dabei unter Berufung auf die DS-GVO geltend, die nationale Datenschutzbehörde sei nicht zuständig. Vielmehr sehe das EU-Regelwerk vor, dass die Datenschutzbehörde jenes Landes zuständig sei, in dem die Hauptniederlassung von Facebook in der EU sei – also die irische. Ein belgisches Gericht wollte deshalb vom EuGH wissen, ob die DS-GVO andere Datenschutzbehörden tatsächlich daran hindere, wegen Verstößen gegen die DS-GVO bei der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung in ihrem Land ein Gerichtsverfahren zu betreiben.
Dringlichkeit rechtfertigt Tätigwerden nicht-federführender Behörde
Generalanwalt Bobek unterstrich nun die "allgemeine Zuständigkeit" der federführenden Datenschutzbehörde in derlei Fällen. Die anderen Datenschutzbehörden hätten folglich weniger Befugnisse. Unter bestimmten Umständen könnten jedoch auch die nicht-federführenden Behörden Verfahren wegen grenzüberschreitender Datenverarbeitung einleiten. Als Grund dafür nannte Bobak etwa besondere Dringlichkeit oder die Tatsache, dass die federführende Behörde beschlossen habe, sich nicht mit Fall zu befassen.
Ziel der DS-GVO: Nutzer sollen Hoheit über ihre Daten zurückbekommen
Die DS-GVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU etwa durch Unternehmen, Organisationen oder Vereine. Nutzer sollen dadurch die Hoheit über ihre Daten zurückbekommen. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen. Über den konkreten Fall muss dann noch das belgische Gericht befinden.