EuGH-Generalanwalt hält Einbetten von Medien durch Framing für rechtmäßig

Das Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link auf Internetseiten verstößt auch ohne Zustimmung des Urhebers nicht gegen EU-Recht. Dies gilt selbst dann, wenn dabei Schutzmaßnahmen des Urhebers gegen das sogenannte Framing umgangen werden, wie der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar klarstellt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht allerdings noch aus.

Lizenzstreit zwischen Bibliothek und Verwertungsgesellschaft

Hintergrund ist ein Lizenzstreit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Websites eingebettet werden können. Die VG Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags, dass die DDB technische Schutzmaßnahmen gegen das sogenannte Framing der Vorschaubilder trifft. Diese hält den Aufwand für zu hoch. Der Bundesgerichtshof stellte dem EuGH in der Sache schließlich Fragen zum EU-Urheberrecht.

Generalanwalt hält Zustimmung des Urhebers für entbehrlich

Szpunar befand nun, dass das Einbetten von Werken anderer Webseiten durch Framing nicht der Zustimmung des Urhebers bedürfe. Es sei davon auszugehen, dass die Erlaubnis bereits für die Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite erteilt worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn beim Framing technische Schutzmaßnahmen gegen dieses Verfahren umgangen würden. Der Generalanwalt argumentierte, dass dadurch kein neues Publikum entstehe, sondern es stets dasselbe sei: das der Zielwebsite des Links.

Für sogenanntes Inline Linking indes Zustimmung vonnöten

Das direkte Einbetten etwa von Grafiken oder Videos durch automatische Links (Inline Linking) hingegen bedürfe der Zustimmung des Urhebers, befand Szpunar. Denn dabei handele es sich um eine Wiedergabe des fraglichen Werks an ein Publikum, "an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht hat". Für den Nutzer bestehe aber keinerlei Verbindung zur Ursprungswebseite des Werks. Szpunar zufolge würde die Verhandlungsposition von Rechteinhabern durch seine Haltung gestärkt. Ihnen würden rechtliche Instrumente zum Schutz gegen die unerlaubte Verwertung ihrer Werke im Internet an die Hand gegeben.

EuGH, Schlussanträge vom 10.09.2020 - C-392/19

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2020 (dpa).