EuGH-Generalanwalt: Deutscher "Glen"-Whisky könnte Verbraucher irreführen

Die Bezeichnung "Glen" für deutschen Whisky könnte nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Henrik Saugmandsgaard Øe irreführend sein. Entscheidend sei, ob der durchschnittliche Verbraucher bei dem Begriff automatisch an "Scotch Whisky" denke, teilte der Generalanwalt am 22.02.2018 in Luxemburg mit. In diesem Fall wäre die Bezeichnung "Glen" unzulässig. Dies müsse jedoch das Landgericht Hamburg klären (Az.: C-44/17).

Schottischer Whisky-Verband verklagte deutsche Waldhornbrennerei

Der schottische Whisky-Verband SWA hatte gegen ein Produkt der Waldhornbrennerei in Berglen bei Stuttgart geklagt, deren Whisky "Glen Buchenbach" heißt. Er ist der Ansicht, dass der Verbraucher bei der Bezeichnung "Glen" fälschlicherweise an die geschützte Angabe "Scotch Whisky" denke. "Glen" kommt aus dem Gälischen und bedeutet so viel wie "schmales Tal". Das Hamburger Landgericht hatte den EuGH um Klärung gebeten und darauf verwiesen, dass nicht nur schottische, sondern auch Whiskys aus Kanada, Irland oder Deutschland den Namen "Glen" tragen.

Assoziationen europäischen Durchschnittsverbrauchers maßgeblich

Laut Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe setzt das Verbot eines Produktnamens nicht zwingend klangliche oder visuelle Ähnlichkeiten mit einer in der EU geschützten geografischen Angabe voraus. Das Landgericht Hamburg müsse deshalb prüfen, ob "ein europäischer Durchschnittsverbraucher" in diesem Fall sofort an "Scotch Whisky" denke. Zusätzliche Informationen auf dem Etikett spielten keine Rolle. Die schwäbische Brennerei hatte stets betont, dass neben der Bezeichnung "Glen Buchenbach" außerdem "Swabian Single Malt Whisky" und "Hergestellt in den Berglen" auf dem Etikett stehe.

EuGH, Schlussanträge vom 22.02.2018 - C-44/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2018 (dpa).

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