Österreichischer Verbraucherschutzverein sieht ausländische Kunden diskriminiert
Der Verein für Konsumenteninformation, ein österreichischer Verbraucherschutzverein, hat gegen die Deutsche Bahn, die auch österreichischen Kunden die Buchung von Bahnfahrten per Internet anbietet, vor den österreichischen Gerichten Klage erhoben. Er macht geltend, dass das Online-Zahlungssystem der Deutschen Bahn, das Zahlungen per Kreditkarte, Sofortüberweisung und Single Euro Payments Area (SEPA)-Lastschriftverfahren akzeptiert, nicht mit der SEPA-Verordnung (VO (EU) Nr. 260/2012) vereinbar sei, die es einem Zahlungsempfänger verbietet vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist. Da Kunden ihr Zahlungskonto in der Regel bei einer Bank mit Sitz in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unterhielten, führe der Umstand, dass die Deutsche Bahn nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit einräume, Zahlungen per SEPA-Lastschriftverfahren vorzunehmen, zu einer nach der SEPA-Verordnung verbotenen Diskriminierung, soweit Kunden, die derartige Zahlungsvorgänge auslösen möchten, damit implizit vorgeschrieben werde, auch ein Zahlungskonto in Deutschland zu führen.
Vorlage an EuGH
Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der über die Revision in der Rechtssache entscheidet, fragt den Gerichtshof, ob die streitige Zahlungspraxis der Deutschen Bahn tatsächlich gegen die SEPA-Verordnung verstößt.
Szpunar: Deutsche Bahn macht Zahlungskonto in Deutschland implizit zur Voraussetzung
Generalanwalt Maciej Szpunar führt aus, dass die Deutsche Bahn Kunden, die das Lastschriftverfahren nutzen möchten, durch die Wohnsitzvoraussetzung zwar nicht formal vorschreibt, ein Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat zu führen, Kunden ihr Zahlungskonto aber in der Regel bei einer Bank mit Sitz in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Der Generalanwalt ist daher der Ansicht, dass die Vorgabe, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat haben muss, gleichbedeutend mit der Vorgabe ist, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist.
Geoblocking-Verordnung nicht einschlägig
Daher ist Szpunar der Auffassung, dass die streitige Zahlungspraxis der Deutschen Bahn der SEPA-Verordnung zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang weist er das Vorbringen der Deutschen Bahn zurück, die SEPA-Verordnung sei im Licht der Geoblocking-Verordnung (VO (EU) 2018/302) auszulegen (obwohl diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist), wonach Diskriminierungen aufgrund des Wohnsitzes bei Zahlungsvorgängen erlaubt seien, wenn die Authentifizierungsanforderungen nicht erfüllt seien, was hier ebenfalls der Fall sei. Nach Auffassung des Generalanwalts findet diese Bestimmung der Geoblocking-Verordnung nur Anwendung im Zusammenhang mit dieser Verordnung, deren Gegenstand sich erheblich von dem der SEPA-Verordnung unterscheidet. Diese enthält zudem keine Querverweise auf die Geoblocking-Verordnung.
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ausgeschlossen
Außerdem ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die von der Deutschen Bahn angewandte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden kann, da die SEPA-Verordnung keine Bestimmungen enthalte, die bei Zahlungen im Lastschriftverfahren eine Rechtfertigung von Diskriminierungen aufgrund des Ortes, an dem das Konto des Zahlers unterhalten wird, zulassen.
Angebot der Lastschriftzahlung hat diskriminierungsfrei zu erfolgen
Schließlich stellt der Generalanwalt klar, dass ein Unternehmen nach der SEPA-Verordnung nicht verpflichtet ist, seinen Kunden die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift anzubieten. Entscheidet es sich aber dafür, den Kunden diese Möglichkeit einzuräumen, habe es diesen Dienst in diskriminierungsfreier Weise anzubieten.