Der Afghane hatte in Rumänien internationalen Schutz beantragt, bevor er nach Deutschland einreiste und auch hier einen entsprechenden Antrag stellte. Nachdem Rumänien seine Wiederaufnahme akzeptiert hatte, stufte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den in Deutschland gestellten Antrag als unzulässig ein und ordnete die Überstellung des Mannes nach Rumänien an.
Das nahm der Landkreis Schweinfurt, wo der Afghane in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht war, zum Anlass, die ihm im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einzuschränken. Er erhielt zwar weiter Sachleistungen zur Deckung seines Bedarfs an Unterkunft, Verpflegung, Heizung, Körperpflege und Gesundheit und wurde bei Krankheit auch medizinisch versorgt. Dagegen verlor er den Anspruch auf Leistungen zur Deckung einerseits seiner "Grundbedürfnisse" in Bezug auf Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Auch erhielt er kein Geld mehr für Transport, Kommunikation, Freizeit, Unterhaltung und Kultur.
Das in Deutschland mit dem Fall befasste BSG fragt sich, ob das rechtens ist und wandte sich an den EuGH. Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) haben Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu erhalten, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet und ihren Lebensunterhalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Asyl suchen, sichert.
Generalanwalt: Leistungen unverändert bis zur Abschiebung zu gewähren
Generalanwalt Jean Richard de la Tour meint, das Vorgehen des Landkreises Schweinfurt sei nach europäischem Recht nicht zulässig (Schlussanträge vom 23.10.2025 – C-621/24). Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 5 RL 2013/33/EU steht seiner Ansicht nach einer nationalen Regelung entgegen, die Asylbewerber, in deren Fall eine Überstellungsentscheidung ergangen, aber noch nicht vollstreckt worden ist, grundsätzlich von Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ausschließt.
Die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, der ihren Lebensunterhalt sichert und ihre körperliche und geistige Gesundheit schützt, erfordere, dass denjenigen, die nicht finanziell unabhängig sind, eine Bekleidungsbeihilfe und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gewährt werden. Für de la Tour besteht dieser Anspruch bis zu ihrer tatsächlichen Überstellung in den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat.
Mangels Folgeantrags auch keine Kürzung
Der Anspruch könne nicht auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2013/33/EU entzogen werden. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie gestellt hat.
Ein Antrag wie der des hier Betroffenen stelle indes keinen Folgeantrag in diesem Sinne dar. Der Generalanwalt führt ein Urteil des EuGH vom Dezember 2024 an: Danach umfasse der Begriff Folgeantrag den Fall, in dem ein Antragsteller einen neuen Antrag stellt, nachdem ein anderer Mitgliedstaat bereits über einen zuvor von ihm gestellten Antrag entschieden hat. Dazu müsse aber der erste Mitgliedstaat, bei dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, eine "bestandskräftige Entscheidung" über diesen Antrag getroffen haben. Das indes sei bei dem Afghanen hier aber nicht der Fall gewesen.


