Haftung von Online-Marktplätzen: Generalanwalt erklärt Verantwortlichkeiten

Generalanwalt Szpunar hat zur Haftung von Betreibern von Online-Marktplätzen Stellung genommen. Er betonte, dass diese unter bestimmten Bedingungen von der Haftung für Nutzerinhalte befreit sind, jedoch klare Verantwortlichkeiten nach der DS-GVO tragen.

Im Jahr 2018 wurde auf der Website Publi24.ro, die zu Russmedia gehört, eine Anzeige veröffentlicht, in der eine Person scheinbar sexuelle Dienstleistungen anbot. Diese Person hatte die Anzeige jedoch nicht hochgeladen, die Fotos und Daten waren aus den ihren Profilen bei sozialen Netzwerken entwendet worden. Nach Beschwerde entfernte Russmedia die Anzeige zwar zügig, jedoch war es bereits zu spät - die Anzeige war bereits weiterverbreitet worden. Das rumänische Berufungsgericht in Cluj, bei dem die Klage des Opfers anhängig ist, rief den EuGH an, weil es Fragen zur Haftung eines Online-Marktplatzes hatte.

Generalanwalt Maciej Spzpunar hat nun seine Schlussanträge vorgelegt. Darin geht er auf das Verhältnis zwischen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der DS-GVO ein. Er erklärte, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes nach der Richtlinie in den Genuss einer Haftungsbefreiung kommen könne, sofern seine Rolle neutral und rein technisch halte. Sobald er aber aktiv in die Inhalte, deren Verwaltung oder Bewerbung eingreife, gelte das nicht mehr.

Aus Sicht der DS-GVO agiere der Betreiber eines Online-Marktplatzes für die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter. Daraus ergebe sich für ihn keine Pflicht, die Inhalte der Veröffentlichungen zu überprüfen. Es verbleibe eine Pflicht, organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Daten zu treffen.

Anders sieht es bezüglich der personenbezogenen Daten der registrierten inserierenden Nutzer aus. Hier handelt der Betreiber in der Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen, der über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. In dieser Funktion muss er die Identität der inserierenden Nutzerinnen und Nutzer überprüfen.

EuGH, Schlussanträge vom 06.02.2025 - C-492/23

Redaktion beck-aktuell, zav, 6. Februar 2025.

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