Russe mit Terrorpotenzial: Unbefristetes Einreiseverbot möglich

Nach deutschem Recht ist einem Drittstaatsangehörigen, der nach einem illegalen Aufenthalt in Deutschland abgeschoben wurde, regelmäßig unbefristet die Einreise zu verbieten, wenn von ihm eine Terrorgefahr ausgeht. Aber ist das auch mit EU-Recht vereinbar?

Ein Russe wurde aus Deutschland nach Russland abgeschoben, weil die deutschen Sicherheitsbehörden die Gefahr sahen, dass er in Deutschland einen Terroranschlag begeht. Zudem wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Der Abgeschobene hat das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor den deutschen Gerichten angefochten.

Das mit der Sache befasste OVG Bremen setzte das Verfahren aus und rief den EuGH an. Dieser möge klären, ob die Richtlinie 2008/115/EG über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist.

EuGH-Generalanwalt Jean Richard de la Tour schlägt dem EuGH vor, die Frage zu verneinen. Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG und Art. 11 Abs. 2 S. 2 RL 2008/115/EG stünden einer solchen Regelung nicht entgegen (Schlussanträge vom 02.10.2025 – C-446/24).

Einzelfallprüfung erforderlich

Allerdings dürfe, so de la Tour weiter, eine umfassende Prüfung der Situation der betroffenen Person – mit anderen Worten: eine Einzelfallprüfung – keine Ausnahme sein. Das Unionsrecht sehe ein Ermessen der zuständigen Behörden vor. Dieses müsse erhalten bleiben, auch wenn es sich nach nationalem Recht, wie hier, im Fall der Feststellung eines Verhaltens, das eine schwerwiegende Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt, um ein "intendiertes Ermessen" handelt. Insoweit hält es der Generalanwalt für unerheblich, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten.

Zudem seien beim Erlass eines solchen Einreiseverbots die in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Verpflichtungen zu beachten – etwa die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des Betroffenen. Auch müsse die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist die Aufhebung einer solchen Maßnahme oder die Verkürzung ihrer Dauer beantragen können.

EuGH, Schlussanträge vom 02.10.2025 - C-446/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. Oktober 2025.

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